Unwirksame Klausel bei entgeltlicher Garantie

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Jens Rehberg

In einem Rechtsstreit vor dem Landgericht München ging es um die Frage, ob ein Kunde von einer BMW-Niederlassung aus einer Gebrauchtwagengarantie Ersatz für die Kosten der Reparatur eines Motorschadens verlangen konnte.

In aller Regel dürfte es sich bei den gängigen Garantien im Gebrauchtwagenhandel um entgeltliche Garantien handeln, die der AGB-Kontrolle gemäß §§ 305 ff. BGB unterliegen. Die Bedingungen dieser Garantien dürfen den Kunden gemäß § 307 BGB insbesondere nicht „unangemessen benachteiligen“. Eine unangemessene Benachteiligung wird häufig dann zu bejahen sein, wenn ein nicht eindeutig begrenzter Pflichtenkatalog – wie hier die „Befolgung der Bedienungsanleitung“ – aufgestellt und der Ausschluss nicht ausdrücklich auf den Fall beschränkt wird, dass der Mangel auf einen Verstoß gegen die jeweilige Verpflichtung zurückzuführen ist.

Konkret standen sich in einem komplizierten Rechtsstreit vor dem Landgericht (LG) München (13.2.2013, AZ: 3 O 3084/09) der Käufer eines gebrauchten, hochpreisigen BMW als Kläger und eine BMW-Niederlassung als Beklagte gegenüber. Es ging um die Frage, ob der Kläger von der Beklagten aus einer Gebrauchtwagengarantie Ersatz für die Kosten der Reparatur eines Motorschadens verlangen konnte.

Dabei war zwischen den Parteien umstritten, inwieweit der Motorschaden auf eine Falschbetankung bzw. die Tatsache, dass Schäden durch die Falschbetankung nicht sach- und fachgerecht repariert worden seien, zurückzuführen war.

Die Beklagte behauptete dies und berief sich darüber hinaus auf eine Klausel aus den Garantiebedingungen, wonach bei Verstoß gegen die Pflicht zur Beachtung der Betriebshinweise aus der Betriebsanleitung von BMW der Garantiefall ausgeschlossen sei. Die Falschbetankung sei eine solche Missachtung der Betriebsanleitung.

Der Kläger berief sich darauf, dass der Motorschaden unabhängig von der Falschbetankung eingetreten sei.

Das vom Gericht in Auftrag gegebene Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass nicht eindeutig zu klären sei, inwieweit die Falschbetankung Ursache für den Motorschaden war.

Das LG München musste zunächst die Vorfrage klären, inwieweit es sich bei der hier abgeschlossenen „Europlus-Garantie“ um eine entgeltliche Garantie handelt. Denn eine bloße unentgeltliche Garantie, die eine rein freiwillige Leistung des Garantiegebers darstellt, unterliegt nicht der AGB-Kontrolle gemäß §§ 305 ff. BGB. Das LG München sah die Entgeltlichkeit der Garantie gegeben, obwohl deren Preis nicht gesondert ausgewiesen war:

„Der Zeuge ... hat in seiner Zeugenvernehmung ausgesagt, dass die Garantie zwar nicht gesondert ausgewiesen werde, aber im Kaufpreis enthalten sei. Der Verkaufspreis werde durch den Fahrzeugpreis, die Kosten der Instandsetzung und die Kosten für die Garantie bestimmt. Für die Garantie werde eine Versicherungsprämie bezahlt, die sich nach der Motorisierung des Fahrzeuges richte. Dieser Betrag werde in die Kalkulation des Kaufpreises eingestellt. ... würde nur Autos mit Garantie verkaufen. Ohne die Garantie könne ... die Autos günstiger verkaufen. Dies würde jedoch nicht gemacht. Auch der Zeuge ... hat bestätigt, dass für die Garantiegewährung Kosten anfallen, die in die interne Kalkulation eingerechnet würden. Der Zeuge ... hat zudem ebenfalls bestätigt, dass man heute nur noch ganz schwierig Gebrauchtwagen ohne Garantie verkaufe, weil die Kunden eine Garantie einfordern würden.

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