Rechtssprechung Urteil: Fiktives Zulassungsdatum ist zulässig

Von Steffen Dominsky 2 min Lesedauer

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Ist bei US-Importfahrzeugen das Erstzulassungsdatum unbekannt, darf die Zulassungsstelle den 1. Juli des Baujahres als „EZ“ in die Fahrzeugpapiere eintragen. Dies hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen entschieden.

Das das Erstzulassungsdatum im Gegensatz zu uns keine Relevanz hat, wird es häufig nicht dokumentiert. Ergo nehmen Zulassungsstellen den 1. Juli als fiktives EZ an.(Bild:  Dominsky - VCG)
Das das Erstzulassungsdatum im Gegensatz zu uns keine Relevanz hat, wird es häufig nicht dokumentiert. Ergo nehmen Zulassungsstellen den 1. Juli als fiktives EZ an.
(Bild: Dominsky - VCG)

Gerade bei US-Oldtimer kommt es häufiger vor: Das Erstzulassungsdatum 1 Juli. Der Grund dafür ist ein simpler: Ist das exakte Datum der Erstinbetriebnahme nicht mehr bekannt, legt die Zulassungsstelle diesen Tag fest. Ein Autohaus aus Essen, das sich auf den Import gebrauchter Sportwagen aus US-Produktion spezialisiert hat, war damit nicht einverstanden. Es klagte, weil die Zulassungsstelle in die Fahrzeugpapiere nicht das von dem Sachverständigen in seinem Gutachten zur Zulassung des Fahrzeugs angenommene Datum der Erstzulassung eingetragen hat, sondern den 1. Juli des Baujahres. Dieses war das Vorjahr des gutachterlich angenommenen Zulassungsjahres. Lediglich unter „Bemerkungen“ in den Zulassungsbescheinigungen ist der Herstellungsmonat des Fahrzeugs erwähnt, der zeitlich nach dem 1. Juli im Baujahr liegt.

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen wies diese Klage ab. Die Zulassungsstelle durfte von der Einschätzung des Sachverständigen abweichen und auf die von dem Kraftfahrtbundesamt in Abstimmung mit den Bundesländern herausgegebene Verwaltungsvorschrift „Leitfaden zur Ausfüllung der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II“ abstellen. Der Leitfaden soll eine bundesweit gleichmäßige Zulassungspraxis sicherstellen. Danach trägt die Zulassungsstelle den 1. Juli des Baujahres ein, wenn dieses bekannt ist, aber der Zeitpunkt der Erstzulassung nicht. Ein Sachverständigengutachten stellt zwar die für die Fahrzeugzulassung notwendige technische Beschreibung des Fahrzeugs fest. Das Erstzulassungsdatum ist aber kein Teil dieser technischen Beschreibung.

Bundeseinheitliche Regelung

Die Zulassungsstelle hat den Leitfaden bei Eintragung des fiktiven Zulassungsdatums also rechtmäßig angewendet. Ist das Erstzulassungsdatum eines Importfahrzeugs unbekannt, ist das fiktive Datum nach den Vorgaben im Leitfaden einzutragen. Das Gericht betont, dass das Herstellungsdatum keinen verlässlichen Anhaltspunkt für das Erstzulassungsdatum darstellt. Weltweit kommt es vor, dass Fahrzeuge zwischen Herstellung und Zulassung erhebliche Zeiträume im Lager des Herstellers oder des Händlers stehen. Bei Annahme eines fiktiven Datums liegt es in der Natur der Sache, dass dieses Datum nur zufällig den tatsächlichen Tag der Zulassung treffen kann. In solchen Fällen grundsätzlich die Mitte des Baujahres als fiktives Erstzulassungsdatum zu Grunde zu legen, ist nicht zu beanstanden. Dies gewährleiste eine Gleichbehandlung in allen gleichgelagerten Sachverhalten. Zur Sicherung der verlässlich bundesweit einheitlichen Zulassungspraxis ist der Umstand hinzunehmen, dass das fiktive Datum unter Umständen in Einzelfällen aufgrund anderer Indizien als unwahrscheinlich oder sogar mit Sicherheit unzutreffend anzusehen ist, so die Gelsenkirchener.

Die zu erkennenden wirtschaftlichen Interessen der Klägerin an einem möglichst „späten“ Erstzulassungsdatum müssen hinter das mit der Verwaltungsvorschrift verfolgte Interesse der Allgemeinheit an einer rechtssicheren, gleichmäßigen und praktikablen Verwaltungspraxis zurücktreten. Der Kläger kann Kunden, sofern ihnen der Umstand nicht ohnehin bekannt ist, auf den fiktiven Charakter des eingetragenen Erstzulassungsdatums hinweisen und dies erläutern. Hierzu kann er auf die eingetragenen Bemerkungen der Zulassungsstelle zurückgreifen. In zwei von drei Fällen, die Gegenstand der Klage waren, hat die Zulassungsstelle die Fahrzeugpapiere im Nachhinein problemlos abgeändert, als der Kläger Nachweise über das tatsächliche Datum der Erstzulassung in den USA vorlegen konnte. Das Urteil ist noch nicht rechtkräftig.

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