Urteil zur Nutzungsausfalldauer
Das Amtsgericht Hamburg-Barmbek hat sich mit Verzögerungstatbeständen bei der Gutachtenbeauftragung, Gutachtenerstellung sowie auch mit der Reparaturverzögerung wegen eines fehlenden Ersatzteils sowie letztendlich der Reparaturverzögerung wegen Feiertagen beschäftigt.

Das Amtsgericht (AG) Hamburg-Barmbek hat sich mit Verzögerungstatbeständen bei der Gutachtenbeauftragung, Gutachtenerstellung sowie auch mit der Reparaturverzögerung wegen eines fehlenden Ersatzteils sowie letztendlich der Reparaturverzögerung wegen Feiertagen beschäftigt. Es kam schadenersatzrechtlich zu dem zutreffenden Ergebnis, dass der Kläger durch sein Verhalten keine Schadenminderungspflichten verletzt hat und ihm im Wesentlichen die geltend gemachten Nutzungsausfallbeträge auch der Dauer nach zustehen (Urteil vom 17.11.2016, AZ: 810 C 558/15).
Das Urteil des AG Hamburg-Barmbek befasste sich im Wesentlichen mit der Dauer des Nutzungsausfalls eines Fahrzeugs, das am 1.12.2012 verunfallte. Das Fahrzeug wurde noch am Unfalltag auf den Betriebshof der Reparaturfirma verbracht. Es wurde am 11.12.2012 begutachtet und das Gutachten hierzu wurde am 19.12.2012 fertig gestellt.
Im Anschluss hieran ließ der Kläger/ Geschädigte sein Fahrzeug in der Werkstatt reparieren, wobei die Reparatur erst am 28.2.2013 beendet war. In der Zeit vom 3.12.2012 an nutzte der Kläger ein Mietfahrzeug, dessen Kosten die beklagte Versicherung übernahm.
Der Kläger begehrte für weitere 71 Tage Nutzungsausfall in Höhe von 53 Euro pro Tag. Er behauptete hierzu, dass die Verzögerung bei der Reparatur auf den Weihnachtsfeiertagen, sowie einer Lieferverzögerung wegen Werksrückständen hinsichtlich des auszutauschenden Schlossträgers beruht.
Er legte des Weiteren einen Reparaturzeitablaufplan der Werkstatt vor und behauptet weiter, dass die Werkstatt unmittelbar nach Einlieferung des Fahrzeugs damit beauftragt wurde, einen Gutachter zu bestellen. Die hier eingetretene Verzögerung gehe daher nicht zu seinen Lasten, ebenso wenig die Dauer der Begutachtung und die Dauer der Erstellung des Gutachtens.
Weiterhin habe er die Werkstatt während des gesamten Reparaturzeitraums häufig an die zügige Erledigung erinnert, wegen des fehlenden Schlossträgers jedoch vergeblich.
Aussage des Gerichts
Zur Nutzungsausfalldauer und zur Höhe des Nutzungsausfalls führt das AG Hamburg-Barmbek wörtlich aus: „Dem Kläger steht aufgrund des Verkehrsunfalls vom 1. Dezember 2012 gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, § 7 Abs. 1 StVG, § 249 BGB ein Anspruch auf Zahlung weiterer Nutzungsentschädigung in Höhe der Hauptforderung, entsprechend 65 Tagen à 43,00 € zu.
Die Beklagte haftet gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG als Kfz-Haftpflichtversicherung der nach § 7 Abs. 1, § 18 Abs. 1 StVG ersatzpflichtigen Unfallverursacherin dem Grunde nach in voller Höhe auf Ersatz der aus dem Unfallereignis.
Gemäß § 249 Abs. 1 BGB hat der zum Schadensersatz Verpflichtete den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ist wegen der Verletzung einer Person oder der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Der durch die Instandsetzung eines beschädigten Fahrzeugs bedingte Nutzungsausfall ist regelmäßig ein nach § 249 Abs. 2 BGB zu ersetzender Schaden.
Dieser steht vorliegend ohne weiteres dem Beklagten als Sicherungsgeber und Nutzer des Fahrzeugs aufgrund seines berechtigten Besitzes als absolut geschützten Rechtsguts auch im Rahmen von § 7 StVG zu (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 1980 – VI ZR 215/78, NJW 1981, 750 unter II 2 a); auf die Ermächtigung der Sicherungseigentümerin zur Geltendmachung des Schadens im eigenen Namen kommt es insoweit nicht an.
Voraussetzung für den Ersatz des Nutzungsausfallschadens ist, dass der Geschädigte in dem maßgeblichen Zeitraum das Kfz anderenfalls hätte nutzen wollen und hierzu auch in der Lage gewesen wäre; ausgeschlossen ist der Nutzungsausfallschaden unter diesen Umständen allerdings dann, wenn dem Geschädigten ein jederzeit zugängliches anderes (eigenes) Fahrzeug zur Verfügung stand (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 249 Rn. 42 mwN). Nach diesen Maßstäben erstreckte sich die Zeit der fühlbaren Nutzungsbeeinträchtigung vorliegend über 90 Tage, gerechnet vom Unfalltag, dem 1. Dezember 2012, bis zum 28. Februar 2013, als der Kläger das Fahrzeug repariert zurückerhielt. Auszuklammern sind allerdings 19 Tage, während der der Kläger auf Kosten der Beklagten einen Mietwagen in Anspruch genommen hatte.
(ID:44737880)