OLG-Urteil Verkäufer muss nicht auf Re-Import hinweisen

Quelle: dpa

Muss beim Verkauf eines ursprünglich re-importierten Gebrauchtfahrzeugs eigentlich proaktiv auf ebendiesen Umstand aufmerksam gemacht werden? Eine Käuferin hatte deswegen geklagt.

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(Bild: Achter / »kfz-betrieb«)

Auf den Umstand eines Re-Imports muss beim Gebrauchtverkauf eines Autos der Verkaufende nicht von sich aus hinweisen. Fragt allerdings der Käufer gezielt danach, darf es nicht verschwiegen werden. Ansonsten ist der Kaufvertrag anfechtbar. Das zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts Zweibrücken (Az.: 8 U 85/17), auf das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist.

Käuferin erfuhr erst später vom Re-Import ihres Wagens

Im konkreten Fall kaufte eine Frau ein gebrauchtes Porsche-Cabrio aus privater Hand. So wurde im Kaufvertrag auch eine Sachmängelhaftung ausgeschlossen. Später erfuhr die Käuferin davon, dass der Porsche ein sogenannter Re-Import war. Also ein Auto, das als Neufahrzeug ursprünglich nicht für den deutschen Markt gedacht war, aber wieder zurückimportiert wurde, um so etwa von niedrigeren Verkaufspreisen in anderen Ländern zu profitieren.

Die Käuferin fühlte sich getäuscht. Sie vertrat die Ansicht, dass ein Re-Import weniger wert sei. Sie verlangte den Kaufpreis zurück. Der Verkäufer weigerte sich aber, und die Frau klagte.

Gericht: Keine arglistige Täuschung

Das Gericht erkannte im fehlenden Hinweis auf den Re-Import keine arglistige Täuschung. Auch könne man aufgrund des geänderten Marktverhaltens beim Autokauf nicht mehr generell davon ausgehen, dass ein Re-Import immer eine wertmindernde Auswirkung hat. Die Frau hatte beim Verkaufsgespräch nicht speziell darauf verwiesen, dass sie keinen Re-Import wollte.

Nur wenn der Verkäufer bei ausdrücklicher Nachfrage den Sachverhalt verschwiegen hätte, wäre eine Anfechtung des Kaufvertrages zulässig gewesen.

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