Verweisung auf Partner-Werkstatt unzumutbar

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Wehner

Das Landgericht Berlin lehnt eine Verweisung auf einen Partner-Reparaturbetrieb der Kfz-Haftpflichtversicherung ab.

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Das Landgericht (LG) Berlin lehnt eine Verweisung auf einen Partner-Reparaturbetrieb der Kfz-Haftpflichtversicherung wegen Unzumutbarkeit ab (Urteil vom 4.12.2014, AZ: 43 S 82/14). Die Kammer hält zudem an ihrer vormaligen Rechtsauffassung nicht mehr fest, dass nur ein verbindliches Reparaturangebot für einen wirksamen Verweis auf eine günstigere freie Fachwerkstatt ausreichen soll (vgl. LG Berlin, Beschluss vom 16.1.2013, AZ: 43 S 136/12).

Zum Hintergrund: Die Klägerin ließ den unfallbedingten Schaden an ihrem Fahrzeug durch einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen ermitteln. In diesem Gutachten wurden Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt sowie Verbringungskosten berücksichtigt, da diese in Markenfachwerkstätten der Region üblicherweise berechnet werden.

Die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung regulierte die fiktiven Reparaturkosten auf der Grundlage der günstigeren Stundenverrechnungssätze konkret benannter Reparaturbetriebe ohne Berücksichtigung der Verbringungskosten.

Die Klägerin begehrte die restlichen Reparaturkosten in Höhe von 851,04 Euro. Das AG Berlin-Mitte gab der Klage mit Urteil vom 27.3.2014 (AZ: 13 C 3202/13) im Wesentlichen statt. Die hiergegen durch die Beklagte eingelegte Berufung wurde zurückgewiesen.

Aussage des Gerichts

Die Klägerin kann die restlichen Nettoreparaturkosten vollumfänglich entsprechend dem von ihr eingeholten Sachverständigengutachten begehren.

Das LG Berlin bestätigt die Entscheidung des AG Berlin-Mitte und führt aus, dass der Geschädigte – sofern die Voraussetzungen für eine fiktive Schadenberechnung vorliegen – grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen darf, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Nach der Rechtsprechung des BGH hat der Geschädigte grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallenden Reparaturkosten – unabhängig davon, ob der Geschädigte das Fahrzeug tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt.

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