„Diebstahlrückläufer“ sind offenbarungspflichtig Wenn Diebesgut wieder auf den Markt kommt

Von Rechtsanwalt Joachim Otting

Jeder Gebrauchtwagen hat eine Vorgeschichte und der Käufer hat ein Recht darauf, diese zu kennen. Ex-Mietwagen oder Ex-Taxis dürften den Händlern immer wieder unterkommen. Doch welche Tücken gibt es bei geklauten Fahrzeugen, die gefunden und dann vermarktet werden?

Soll ein nach dem Diebstahl wieder gefundenes Auto weiter vermarktet werden, gibt es einige Fragen zu klären.
Soll ein nach dem Diebstahl wieder gefundenes Auto weiter vermarktet werden, gibt es einige Fragen zu klären.
(Bild: © Tomasz Zajda - adobe.stock.com)

Wird ein Fahrzeug gestohlen, das im Rahmen der Teilkasko gegen Diebstahl versichert ist, hat der Versicherungsnehmer nicht sofort Anspruch auf Entschädigung durch den Versicherer. Stattdessen wird in der Regel ab dem Tag der Schadenanzeige einen Monat lang gewartet, ob das Fahrzeug wieder aufgefunden wird. Wird es innerhalb dieser Zeitspanne gefunden, muss es der bestohlene Versicherungsnehmer zurücknehmen. Schäden, die durch den Diebstahl am Fahrzeug entstanden sind, muss der Versicherer ersetzen.

In den Musterbedingungen des Gesamtverbandes Deutsche Versicherungswirtschaft (GDV) ist das so geregelt: