Widerrufsrecht bei Kilometerleasing
Nach Ansicht des OLG Düsseldorf besteht ein gesetzliches Widerrufsrecht bei Kilometerleasing-Verträgen, auch wenn in den einschlägigen Regelungen davon keine Rede ist. Das Gericht geht von einer Regelungslücke des Gesetzgebers aus.

Nach Ansicht des OLG Düsseldorf besteht ein Widerrufsrecht bei Kilometerleasing-Verträgen, auch wenn in den einschlägigen Regelungen davon keine Rede ist. Das Gericht geht von einer Regelungslücke des Gesetzgebers aus (Urteil vom 2.10.2012, AZ: I-24 U 15/12).
Zum Hintergrund: Das OLG Düsseldorf entschied als Berufungsinstanz über einen Fall, in welchem der Beklagte bei der Klägerin am 2.10.2010 ein Fahrzeug zu einem Kaufpreis von 51.402,05 Euro bestellte. Gleichzeitig unterzeichnete er einen von der Klägerin vermittelten Kilometerleasingvertrag mit der B GmbH. Vereinbart war eine Leasingzeit von 48 Monaten und ein Kilometerendstand von 60.000 km. Zum Vertragsende sollten für Mehrkilometer 0,15 Prozent des Kaufpreises pro 1.000 km und für Minderkilometer 0,1 Prozent des Kaufpreises pro 1.000 km vergütet werden.
Nach Ziffer XVI. 2. der Leasingbedingungen war das Fahrzeug nach Ende der Leasingzeit in einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand, frei von Schäden sowie verkehrs- und betriebssicher zurückzugeben. Leasingvertraglich wurde der Beklagte zum Ausgleich eines eventuellen Minderwertes verpflichtet. Weiterhin wurde dem Beklagten eine Kaufoption für das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Vertragsendes eingeräumt.
Am 12.10.2010 widerrief der Beklagte den Leasingvertrag. Die Klägerin verlangte sodann aufgrund ihrer Verkaufsbedingungen 15 Prozent des vereinbarten Kaufpreises als Schadenersatz. Gefordert wurde ein Betrag von 6.479,00 Euro. Dem Beklagten habe kein Widerrufsrecht zugestanden, da ein solches mit der gesetzlichen Neuregelung des § 506 BGB entfallen sei.
Das LG Wuppertal wies die Klage in erster Instanz ab (Urteil vom 16.1.2012, AZ: 2 O 84/11). Hiergegen ging die Klägerin in Berufung und verlor vollumfänglich.
Aussage des Gerichts
Das OLG Düsseldorf ging davon aus, dass der Beklagte den Leasingvertrag mit Schreiben vom 12.10.2010 wirksam widerrufen hatte, sodass die Klägerin keinerlei Rechte mehr aus diesem Kaufvertrag herleiten konnte. Gemäß § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3. Abs. 1 BGB in Verbindung mit §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 1 BGB hätte dem Beklagten ein solches Widerrufsrecht zugestanden. Zwar sei der § 506 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB nicht unmittelbar auf den hier geschlossenen Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung anwendbar. Der Leasingnehmer habe nämlich nicht "für einen bestimmten Wert des Gegenstandes einzustehen", sondern lediglich eine etwaige Wertminderung auszugleichen, die sich daraus ergibt, dass sich das Fahrzeug nach Ablauf der Leasingdauer nicht in einem dem Alter und der Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand befindet.
Das OLG Düsseldorf ging allerdings davon aus, dass § 506 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB auf Leasingverträge mit Kilometerabrechnung entsprechend anzuwenden sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber Verträge der vorliegenden Art bewusst dem Schutzbereich des Verbraucherkreditrechts entziehen wollte. Somit liege eine planwidrige Lücke vor. Diese ermögliche es § 506 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB auf Kilometerleasingverträge zumindest analog anzuwenden.
Argumentativ untermauerte das OLG Düsseldorf diese Rechtsansicht damit, dass bis zum Inkrafttreten der Neufassung des § 506 BGB Kilometerleasingverträge den Regelungen des Verbraucherkreditgesetzes unterfielen. Auch der BGH ging hiervon aus, da letztendlich auch beim Kilometerleasing der Leasinggeber eine Vollamortisation erfahre, sodass der Kilometerleasingvertrag eine Finanzierungsfunktion habe.
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