ZDK: AU-Tester und Eichpflicht

Von Steffen Dominsky

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Das neue Eichgesetz erlaubt es AU-Tester, für die mindestens zehn Wochen vor Ablauf der Eichfrist eine Nacheichung beantragt wurde, weiterhin zu nutzen.

Werkstätten sollten der Eichpflicht ihrer AU-Geräte unbedingt nachkommen.(Foto:  WOW)
Werkstätten sollten der Eichpflicht ihrer AU-Geräte unbedingt nachkommen.
(Foto: WOW)

Zum 1. Januar 2015 trat ein neues Eichgesetz in Kraft, genauer gesagt ein neues Mess- und Eichgesetzes (MessEG) sowie die neue Mess- und Eichverordnung (MessEV) – siehe »kfz-betrieb« 8/2015. Nun informiert der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK), dass derzeit noch nicht abschließend geklärt ist, wie die Eichung zukünftig im Zusammenhang mit der periodisch technischen Fahrzeugüberwachung und hier insbesondere bei der Abgasuntersuchung (AU) dokumentiert werden muss.

Deshalb empfiehlt der Verband, in Anlehnung an die erleichternde Regelung des neuen MessEG (§ 38 MessEG), dass Werkstätten nun die Möglichkeit haben, die Eichung mindestens zehn Wochen vor Ablauf der Eichfrist zu beantragen. Sofern dies geschehen ist, kann das Messgerät trotz eines eventuellen Ablaufs der Eichfrist bis zum Zeitpunkt der behördlichen Überprüfung (Eichung durch das Eichamt) weiter für die AU genutzt werden.

Da die Eichfrist z. B. für AU-Geräte in der Regel zum Ende des Jahres abläuft, empfiehlt der ZDK daher allen Kfz-Betrieben, die die Eichung für ihre AU-Geräte bisher in diesem Jahr noch nicht beantragt haben, dies nach Möglichkeit in der ersten Oktoberhälfte zu veranlassen. Bisher gibt es allerdings noch keine bundesweit einheitlichen Antragsformulare von den einzelnen Landeseichbehörden. Von den Landeseichbehörden werden jeweils eigene Antragsformulare zur Verfügung gestellt. Auf der Internetseite www.eichamt.de sind Links zu den einzelnen Landeseichbehörden hinterlegt. Dort können auch die für das jeweilige Bundesland erstellten Antragsformulare heruntergeladen beziehungsweise online ausgefüllt werden.

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