Zur Beweislast bei Vortäuschen der Unternehmereigenschaft

Von autorechtaktuell.de

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Kann ein Verkäufer beweisen, dass ein Käufer aus seiner Sicht als Unternehmer gehandelt hat, so muss der Käufer einen Gewährleistungsausschluss gegen sich gelten lassen.

(Foto:  Archiv)
(Foto: Archiv)

Kann ein Verkäufer beweisen, dass ein Käufer aus seiner Sicht als Unternehmer gehandelt hat, so muss dieser einen Gewährleistungsausschluss gegen sich gelten lassen. Das gilt auch dann, wenn der Käufer objektiv als Verbraucher gehandelt hat, wie aus einem Urteil das Oberlandesgerichts (OLG) Hamm hervorgeht (29.3.2012, AZ: I-28 U 147/11).

Zum Hintergrund: Dem Rechtsstreit vor dem OLG Hamm lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger kaufte beim Beklagten ein Gebrauchtfahrzeug. Im Kaufvertrag wurde folgendes handschriftlich vermerkt: „Käufer ist Gewerbetreibender, somit keine Gewähr auf Sachmangel. Probefahrt wurde gemacht. Kein Rückgaberecht! Preisminderung!“ Dieser Teil wurde vom Kläger gesondert unterschrieben.

Kurze Zeit nach dem Kauf stellte der Kläger Probleme an der Schaltung des Fahrzeugs fest und forderte den Beklagten zur Nacherfüllung auf. Außerdem ließ er ein Gutachten erstellen, welches zum Ergebnis kam, dass die Schaltungsprobleme auf den Verschleiß verschiedener Getriebebauteile zurückzuführen sind. Da das Fahrzeug eine vergleichsweise geringe Laufleistung hatte, seien nach Aussage des Gutachtens Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Verschließ bereits bei Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger vorhanden gewesen sein könnte. Der Beklagte lehnte die Nacherfüllung unter Berufung auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss jedoch ab. Der Kläger behauptete sodann, er sei kein Gewerbetreibender und habe dies auch nie behauptet. Den Zusatz zum Kaufvertrag habe er unter Druck des Verkäufers unterschrieben.

In der Vorinstanz hat das LG Bochum (Urteil vom 24.6.2011, AZ: I-4 O 202/10) die Klage mit der Begründung, der vereinbarte Gewährleistungsausschluss sei wirksam, da der Kläger den Beklagten vorgetäuscht habe, Unternehmer zu sein, abgewiesen. Insofern sei es ihm verwehrt, sich später auf seine Verbrauchereigenschaft zu berufen.

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