Aussage des Gerichts
Nach Ansicht des OLG Düsseldorf ist weder in den Reparaturversuchen des Beklagten noch in den Verhandlungen über den Gewährleistungsanspruch ein Anerkenntnis des Anspruchs auf Gewährleistung im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu sehen:
„Ob Mängelbeseitigungsmaßnahmen oder -versuche des Verkäufers nach der gesetzlichen Regelung nur zu einer Hemmung (§ 203 BGB) oder zum Neubeginn (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB) der Verjährung der Mängelansprüche des Käufers führen, hängt davon ab, ob die betreffenden Maßnahmen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls als konkludentes Anerkenntnis der Mängelbeseitigungspflicht des Verkäufers anzusehen sind. Das ist keineswegs regelmäßig, sondern nur dann anzunehmen, wenn der Verkäufer aus der Sicht des Käufers nicht nur aus Kulanz oder zur gütlichen Beilegung eines Streits, sondern in dem Bewusstsein handelt, zur Mängelbeseitigung verpflichtet zu sein. Erheblich sind hierbei vor allem der Umfang, die Dauer und die Kosten der Mängelbeseitigungsarbeiten (BGH NJW 2006, 47, 48).
Die Beklagte hat im Oktober 2008 und im Oktober 2009 Reparaturarbeiten an dem Fahrzeug vorgenommen, weil Wasser eingedrungen war. Hierbei konnte der Kläger aber nicht den zwingenden Eindruck gewinnen, dass die Beklagte aufgrund ihrer Gewährleistungsverpflichtung ihm gegenüber tätig wird, sie hat ihm gegenüber die Arbeiten nämlich als „Garantiearbeiten“ bezeichnet und ihm entsprechende Rechnungen und Belege überlassen.“
Die Verjährung ist auch nicht durch die von den Parteien geführten Verhandlungen gemäß § 203 BGB gehemmt. Der Zeitraum der zwischen den Parteien hinsichtlich des Wasserschadens geführten Verhandlungen reicht nicht bis zum 22.04.2010, als der Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens beim Landgericht Düsseldorf einging.
Zwar ist der Begriff der Verhandlung weit auszulegen, so dass jeder Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen ausreicht; es sei denn, dass der Schuldner sofort erkennbar Verhandlungen ablehnt (BGH NJW-RR 2001, 1168). Im Hinblick auf die im Oktober 2008 durchgeführten Arbeiten sind allenfalls in dem zwischen den Reparaturen am 07.10.2008 und am 14.10.2008 liegenden Zeitraum (also 8 Tage) Gespräche über den Eintritt von Wasser in den Fahrgastraum geführt worden. Im Zusammenhang mit den Arbeiten vom 14.10.2008 und nach der damaligen Rückgabe des Fahrzeugs sind keine weiteren zeitnahen Gespräche und Verhandlungen von den Parteien behauptet worden. Wie bereits zuvor erörtert, betrafen die Arbeiten im Januar 2009 das Glasdach. Die vorgelegten Unterlagen lassen keinen Rückschluss auf einen erneuten Wasserschaden zu. Im Oktober 2009 ist jedenfalls für den Zeitraum des Werkstattaufenthalts vom 26.10.2009 bis 13.11.2009 (also 19 Tage) über die Beseitigung des Wasserschadens und die Möglichkeiten einer gütlichen Einigung verhandelt worden. Die Verhandlungen wurden von der Beklagten mit dem Schreiben vom 13.11.2009 ausdrücklich beendet, als sie eine Wandlung des Kaufvertrags ausdrücklich ablehnte und anbot, eine weitere Garantie abzugeben und die Kosten der Jahreswartung zu übernehmen. Dies stellt sich als abschließendes Angebot der Beklagten und als Weigerung dar, weitere Verhandlungen zu führen. Dem Kläger mag noch eine weitere Woche bis zum 20.11.2009 als Hemmungszeitraum zugebilligt werden, bis er das Schreiben erhalten hat und von ihm eine weitere Reaktion zu erwarten gewesen wäre. Ein weiteres Verhandeln seinerseits im direkten Anschluss an das Schreiben vom 13.11.2009 ist nicht vorgetragen worden.
Durch die Verhandlungen im Oktober 2008 (8 Tage) und im Oktober 2009 (26 Tage) ist der Ablauf der Verjährungsfrist am 13.12.2009 um 34 Tage auf den 16.01.2010 hinausgeschoben worden. Gemäß § 203 S. 2 BGB tritt die Verjährung frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung, also drei Monate nach dem 20.11.2009, somit am 20.2.2010 ein. Daher konnte - auch unter Berücksichtigung des § 167 ZPO - der Eingang des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens am 22.04.2010 beim Landgericht Düsseldorf die Verjährung nicht mehr gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB hemmen. Selbst wenn die geschilderten Verhandlungszeiträume noch großzügiger ausgedehnt werden würden, ist der zweimonatigen Abstand zwischen dem Eintritt der Verjährung und der Antragseinreichung zu groß, um ihn vollständig aufzuzehren; zumal § 203 S. 2 BGB eine feststehende Grenze vorsieht.“
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