Zur Verjährung von Gewährleistungsansprüchen

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Wehner

Ein Neubeginn der Verjährung der Gewährleistungsrechte kommt nach einer Reparatur nur in Betracht, wenn auf Basis der Gewährleistung repariert wurde, nicht jedoch bei Garantie- oder Kulanzarbeiten.

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Ein Neubeginn der Verjährung der Gewährleistungsrechte im Sinne von § 212 BGB kommt nur in Betracht, wenn aus den Umständen des Einzelfalles deutlich wird, dass der Verkäufer im Hinblick auf bestehende Gewährleistungsrechte tätig wird. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf (7.11.2013, AZ: I-5 U 5/13) hervor. Wird in der Rechnung vermerkt, dass die Arbeiten als Garantieleistungen des Herstellers oder aber als Kulanzarbeiten verstanden werden, so fehlt es an einem Anerkenntnis des Gewährleistungsanspruchs durch den Verkäufer.

Wird über den Gewährleistungsanspruch verhandelt, so tritt eine Hemmung der Verjährung ein – mit der Wirkung, dass die Zeit der Verhandlung nicht zu der Verjährungszeit hinzugezählt wird, sodass sich die Verjährung um diesen Zeitraum verlängert. Darüber hinaus tritt die Verjährung frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

Zum Hintergrund: Der Kläger kaufte bei dem Beklagten einen Pkw, der mangelhaft war, da in den Innenraum Wasser eindrang. Neben den gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen bestand auch eine Herstellergarantie über zwei Jahre.

Das LG Düsseldorf verurteilte den Beklagten vorinstanzlich zur Lieferung eines baugleichen Fahrzeuges Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des mangelhaften Fahrzeugs. Es begründet dies damit, dass der Nacherfüllungsanspruch des Klägers, der mehr als zwei Jahre nach dem Kaufvertrag einen Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens stellte, nicht verjährt sei, da der Beklagte den Gewährleistungsanspruch durch mehrfach unternommene Reparaturversuche anerkannt und damit einen Neubeginn der Verjährung gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB ausgelöst hatte. Das OLG Düsseldorf gab der Berufung des beklagten Verkäufers statt.

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