„Angaben zur Pkw-EnVKV im Internet prüfen“
Die Anforderungen der Pkw-EnVKV bedeuten für viele Betriebe einen enormen Mehraufwand. Ein Fehler ist schnell passiert und kann teuer werden – vor allem im Internet. ZLW-Geschäftsführer Ulrich Dilchert erläutert, worauf zu achten ist.

Herr Dilchert, welche Rolle spielt die Pkw-EnVKV für die Aktivitäten der Kfz-Betriebe im Internet?
Ulrich Dilchert: Die Pkw-EnVKV ist ein „Quell ständiger Freude“. Die Vorgaben der Verordnung sind peinlich genau zu befolgen. Gerade im Internet sind Verstöße leicht zu recherchieren. Viele Fahrzeugbörsen sind miteinander verbunden. Die Konsequenz ist: Ein kleiner Fehler bei der Einstellung eines Fahrzeugs wird in einer Vielzahl von Börsen sichtbar.
Was gibt es bei der Umsetzung der Regeln besonders zu beachten?
Wir können allen Betrieben nur dringend empfehlen, ihre Internetseiten, egal ob eigene Domains, Adressdatenbanken oder Fahrzeugbörsen, auf folgende vier Punkte zu prüfen:
- Wird für Neufahrzeuge, Tageszulassungen und Vorführwagen mit weniger als 1.000 km Laufleistung geworben? Dies ist häufig schon auf der Startseite der Fall. Dann muss ein entsprechender Hinweis (siehe unten) auf den Leitfaden auf der gleichen Seite „nicht weniger hervorgehoben und auch beim flüchtigen Lesen gut lesbar“ platziert werden.
- Spätestens bei der Nennung der Motorleistung eines Fahrzeugs, egal ob PS/KW, Hubraum oder Beschleunigung, sind Angaben des kombinierten Kraftstoffverbrauchs sowie die kombinierten CO2-Emissionen zu machen. Dies darf nicht durch ein Pop-up oder andere nicht ständig im Bild befindliche Fenster geschehen.
- In Fahrzeug-Datenbanken, die nach der Rechtsprechung einiger Oberlandesgerichte Konfiguratoren nach der Pkw-EnVKV sind, muss spätestens auf der Detailseite sowohl Effizienzklasse als auch deren grafische Darstellung in Farbe angegeben werden.
- Die in Börsen angebotenen Fahrzeuge dürfen nicht nur als Gebrauchtwagen eingestellt werden, sondern müssen gegebenenfalls entsprechend der vorgegebenen Kriterien als Tageszulassung, Vorführwagen oder Jahreswagen gekennzeichnet werden. Ansonsten kann es zu Problemen bei einer Weiterleitung der Daten an andere (Partner-)Börsen kommen.
Wenn nun mal doch ein Lapsus passiert und eine Abmahnung kommt, wie sollten sich die Kfz-Betriebe verhalten?
Bei Abmahnungen sollten sich die Betriebe zunächst an ihre Innung, ihren Landes- oder Fabrikatsverband oder an die ZLW oder wenden. Hier gilt es jeden Einzelfall zu prüfen. Dabei kann in Erwägung gezogen werden, ob ein Klageverfahren und die damit verbundene Zahlung der Prozess- und Anwaltskosten in Kauf genommen werden.
Denn dann ist im Wiederholungsfall, der sich im Internet nicht immer sicher verhindern lässt, mit der Verhängung eines gerichtlich festgesetzten Ordnungsgeldes statt einer hohen Vertragsstrafe zu rechnen. Alternativ ist zu überlegen, ob gegebenenfalls eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden kann.
Handelt es sich bereits um eine Vertragsstrafe aus einer vorangegangenen Unterlassungserklärung, sollte geprüft werden, ob dies auch wirksam ist. Dafür entscheidend ist die seinerzeit abgegebene Unterlassungserklärung. Auch dabei unterstützen Innungen und Verbände.
Hinweis auf den Leitfaden
Die ZLW empfiehlt die generelle Einbindung des folgenden Hinweises in den Kopf oder die ständig angezeigten Laufleisten der Internetseite:
„Weitere Informationen zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und den offiziellen spezifischen CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen können dem 'Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und den Stromverbrauch neuer Personenkraftwagen' entnommen werden, der an allen Verkaufsstellen und bei [.Verweis auf die benannte deutsche Stelle oder direkte Verknüpfung zu der Organisation, die mit der Verbreitung der Informationen in elektronischer Form beauftragt ist...] unentgeltlich erhältlich ist.“
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