Kilometerleasingverträge BGH beendet juristische Klimmzüge um den „Widerrufsjoker“

Von Andreas Grimm

Viele Leasingverträge haben ein Widerrufsrecht, nicht jedoch Verträge mit fester Kilometerlaufleistung. Dies sei so vom Gesetzgeber beabsichtigt und im Einklang mit EU-Vorgaben, urteilt nun der BGH. Eine Verbraucherkanzlei zieht aber schon den nächsten Joker.

Über Leasingverträge lassen sich manche automobile Träume verwirklichen. Aber das Leasing hat auch Tücken – und nicht jeder Vertrag ist widerrufbar, wie der BGH nun klargestellt hat.
Über Leasingverträge lassen sich manche automobile Träume verwirklichen. Aber das Leasing hat auch Tücken – und nicht jeder Vertrag ist widerrufbar, wie der BGH nun klargestellt hat.
(Bild: Achter/»kfz-betrieb«)

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einem Urteil vom 24. Februar klargestellt, dass für Leasingverträge mit Kilometerabrechnung, die ein Verbraucher mit einem Unternehmer abschließt, kein Widerrufsrecht besteht. Dieses Recht, das Verbraucher vor unüberlegten Abschlüssen schützen soll, und etwa von Online-Käufen oder Kreditverträgen bekannt ist, findet laut den BGH-Richtern beim Kilometer-Leasing keine Anwendung (Az. VIII ZR 36/20).

Weil dagegen beim Restwert-Leasing aber das Widerrufsrecht unstrittigerweise gilt, wollten nun Anwälte ihren Klienten ebenso den Ausstieg aus Kilometer-Leasingverträgen ermöglichen. Der nun vor dem BGH verhandelte Fall war schon vom Landgericht Stuttgart (8 O 275/18) und vom Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart (6 U 338/18) abgewiesen worden. Der BGH hat diese Entscheidungen nun bestätigt. „Das Berufungsgericht (also das OLG) hat zu Recht ein Widerrufsrecht des Klägers unter jedem rechtlich denkbaren Gesichtspunkt verneint“, heißt es nun unmissverständlich in einer Mitteilung des obersten Zivilgerichts.