BGH-Entscheidung zu mangelhafter Wartung

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Der BGH stellte fest, dass der Auftraggeber einer Werkleistung im Falle eines Werkmangels Schadenersatzansprüche statt der Leistung gemäß § 634 Nr. 4, §§ 280, 281 BGB habe. Grundsätzlich setze dieser Schadenersatzanspruch allerdings voraus, dass vorher Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben wurde (Vorrang der Nacherfüllung).

Es existiere allerdings ein weiterer Anspruch – nämlich der Schadenersatzanspruch neben der Leistung gemäß § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB. Zur Geltendmachung dieses Schadenersatzanspruchs neben der Leistung bedürfe es keiner Nachfristsetzung durch den Kunden.

Bezüglich der Schäden an der Lichtmaschine und der Servolenkungspumpe habe die Klägerin einen Schadenersatzanspruch ohne die Notwendigkeit einer vorherigen Nachfristsetzung. Mit dem Schadenersatzanspruch neben der Leistung könne der Auftraggeber Ersatz für Schäden verlangen, welche aufgrund eines Werkmangels entstanden seien, allerdings durch eine Nacherfüllung der geschuldeten Werkleistung nicht beseitigt werden könnten. Umfasst seien hiervon mangelbedingte Folgeschäden, die an anderen Rechtsgütern des Bestellers oder an dessen Vermögen eintreten.

Der BGH stellt also darauf ab, ob Folgeschäden an anderen Rechtsgütern des Bestellers als dem Werk selbst eintraten. Von solchen Schäden ging der BGH im Hinblick auf die Lichtmaschine und die Servolenkungspumpe aus.

Zunächst müsse man nämlich im Wege der Vertragsauslegung gemäß §§ 133, 157 BGB ermitteln, welche Leistung überhaupt geschuldet wurde. Geschuldet wurde hier die Wartung des Kraftfahrzeugs, was nach Ansicht des BGH den Austausch des Keilrippenriemens, des Riemenspanners und des Zahnriemens umfasst. Nicht umfasst waren Arbeiten an der Lichtmaschine und der Servolenkungspumpe. Diesbezügliche Schäden beträfen zuvor unbeschädigte Bestandteile des Fahrzeugs und nicht das geschuldete Werk selbst.

Im Hinblick auf diese Schäden war also eine Nachfristsetzung auf Klägerseite nicht erforderlich, sodass der BGH einen Schadenersatzanspruch gemäß §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB bejahte.

Allerdings bestätigte der BGH auch einen Anspruch der Klägerin auf Ersatz der Kosten für den Austausch des Keilrippenriemens, des Riemenspanners und des Zahnriemens. Zwar wäre hier grundsätzlich eine Nachfristsetzung erforderlich gewesen, das Berufungsgericht habe indes nicht hinreichend erwogen, ob die danach grundsätzlich erforderliche Fristsetzung zur Nacherfüllung gemäß §§ 636, 281 Abs. 2 BGB entbehrlich gewesen sei, weil hier besondere Umstände vorlagen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs rechtfertigten.

Der BGH nahm die Antwort der an das Berufungsgericht gestellten Frage gleich vorweg und bejahte solche Umstände, die zum Entfallen der Pflicht zur Fristsetzung führten. Es bestehe ein besonderes Interesse der Klägerin an einer einheitlichen Reparatur, bei der die erforderlichen Austauscharbeiten im Zuge der Beseitigung der wirtschaftlich im Vordergrund stehenden Folgeschäden an der Lichtmaschine und der Servolenkung miterledigt wurden. Demgegenüber trete das – grundsätzlich bestehende – Interesse des Beklagten an der Möglichkeit einer Nacherfüllung betreffend Keilrippenriemen, Riemenspanner und Zahnriemen zurück.

Der Umstand, dass bei der Beklagten Betriebsferien waren, spielte für die Entscheidung des BGH also gar keine Rolle mehr.

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