Der Bundesgerichtshof hat den Forderungen von Käufern, die einen vom Dieselskandal betroffenen Neuwagen erworben haben, klare Grenzen gesetzt. Eine Ersatzlieferung durch den Händler im Rahmen der Gewährleistung ist maximal zwei Jahre nach dem Kauf möglich.
Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass Autokäufer nicht unbegrenzt lange Neuwagen als Ersatzlieferung für ein vom Dieselskandal betroffenes Fahrzeug einfordern können.
Der Automobilhandel muss sich in der Abwicklung des Dieselaffäre nicht alle Forderung der Kunden gefallen lassen. In einer weiteren Grundsatzentscheidung in der juristischen Aufarbeitung der Software-Tricksereien des Volkswagenkonzerns begrenzte der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch (21. Juli) die Frist auf zwei Jahre, während der Käufer eine Ersatzlieferung geltend machen kann, wenn von dem gekauften Modell nur noch die Nachfolgegeneration gebaut wird (VIII ZR 254/20, VIII ZR 118/20, VIII ZR 275/19 und VIII ZR 357/20).
In der Entscheidung bestätigte der BGH grundsätzlich, dass der Käufer eines mangelhaften Neufahrzeugs im Rahmen seiner Gewährleistungsrechte die Ersatzlieferung eines zwischenzeitlich hergestellten Nachfolgemodells verlangen kann. Den entsprechenden Anspruch müsse der Käufer aber innerhalb von zwei Jahren ab Vertragsschluss gegenüber seinem Verkäufer geltend machen. Die unzulässige Abschalteinrichtung wertete der für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat dabei als Mangel.
In den verhandelten vier Fällen hatten die Privatkäufer solche mangelbewehrten Neufahrzeuge erworben. Nach dem öffentlichen Bekanntwerden verlangten die Käufer jeweils Mangelbeseitigung durch Ersatzlieferung eines mangelfreien Neufahrzeugs. Allerdings lag der Kauf da schon sieben beziehungsweise acht Jahre zurück, die Baureihen waren bereits jeweils durch eine Nachfolge-Generation ersetzt. Eine Ersatzlieferung hatten die Händler entsprechend abgelehnt und stattdessen eine Mangelbeseitigung (Nachbesserung) durch ein Software-Update angeboten.
Durch die Instanzen hatten die Käufer nun weiterhin Neuwagen als Ersatz gefordert. Der Argumentation der Kläger wollte der Senat nicht folgen. Zwar umfasse die Nachlieferungsverpflichtung grundsätzlich etwaiges Nachfolgemodell, sie unterliegt jedoch „mit Blick auf die wirtschaftlichen Interessen des Verkäufers“ gewissen Grenzen. Insbesondere bei Neuwagen sei an den schnell eintretenden deutlichen Wertverlust nach der Ingebrauchnahme zu denken, heißt es in einer Mitteilung des obersten deutschen Zivilgerichts.
Folglich müsse die Ersatzlieferungsplicht des Verkäufers „auf den Zeitraum begrenzt sein, innerhalb dessen die Vertragsparteien mit dem Eintritt eines Gewährleistungsfalls und einem entsprechenden Nachlieferungsbegehren üblicherweise rechnen konnten“. Diese Zeitspanne läuft aus Sicht des Gerichts über zwei Jahren – der maximalen Gewährleistungsfrist (außer bei arglistig verschwiegenen Mängeln).
Instanzen urteilen uneinheitlich
Die Vorinstanzen hatten in der Frage der Nachlieferungspflicht unterschiedlich entschieden: Mal gestanden sie den Kunden das Recht auf einen Ersatz für ihren Neuwagen zu – im Zweifel auch ein neueres Modell. In anderen Fällen hielten sie ein Software-Update für 100 Euro für verhältnismäßiger und ausreichend. Die Verkäufer hatten allesamt keine Verjährung geltend gemacht. Je nach Fall wies der BGH nun Revisionen zurück oder bestätigte die Urteile. Ein Verfahren muss jedoch wegen besonderer Umstände – der Kläger war hilfsweise vom Vertrag zurückgetreten – neu verhandelt werden.
Die Vorsitzende Richterin, Karin Milger, die am Mittwoch ihre letzte Verhandlung vor dem Ruhestand leitete, hatte zu Beginn der Verhandlung gesagt, die „juristische Musik“ scheine aus Sicht des achten Zivilsenats bei dem Wechsel des Automodells zu spielen. In einem Fall ging es gar um einen Sprung über eine Generation hinweg: Der Vertrag bezog sich auf einen Golf VI, den VW längst nicht mehr baut. Aktuell ist der Golf VIII im Verkauf. Nach einer „durchaus kontroversen“ Vorbereitung des Senats sei vor allem die Frage offen, ob es dafür zeitliche Grenzen geben sollte.
Das hatten beide Seiten in der Verhandlung noch abgelehnt. Anwalt Thomas Winter, der gleich mehrere Händler vertrat, argumentierte mit dem Kaufobjekt selbst: Vertraglich sei ursprünglich der Kauf eines bestimmten Autotyps geregelt worden. Nachfolgemodelle wichen bei Maßen, Ausstattung, PS oder ähnlichen Punkten ab und könnten somit nicht gleichwertig sein. Er verglich das mit Wein: Eine bestimmte Sorte aus einem bestimmten Anbaugebiet aus einem Jahrgang sei auch nicht durch eine Flasche aus einem anderen Jahr zu ersetzen.
Sein Kollege Reiner Hall, der VW vertritt, ergänzte, wer ein neueres Modell bestelle, nehme ja auch kein älteres. Diese seien also eben nicht gleichwertig. Er sprach zudem befürchtete Mängel an, die durch ein Update der Software entstehen könnten. Diese seien nicht belegt - das sei also kein Ausschlussgrund. Das Oberlandesgericht Köln hatte in der Vorinstanz unter anderem solche möglichen Folgeschäden angeführt und einen Neuwagen als einzigen Ersatz akzeptiert.
Stand: 08.12.2025
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Unverständnis bei den Klägeranwälten
Die Anwälte der Käufer hingegen erklärten, es dürfe allein schon deshalb keine zeitlichen Grenzen geben, weil Kunden ja erst mit Auffliegen des Dieselskandals von dem Problem beim Schadstoffausstoß des Motors EA189 erfahren hätte. „Bis 2015 war alles unter einer dicken Decke verborgen“, sagte Richard Lindner. Sein Kollege Siegfried Mennemeyer fand noch deutlichere Worte auf die Frage, warum die Forderung nach einem Ersatzwagen erst Jahre nach dem Kauf gestellt wurde: „Weil man es vorher arglistig verschwiegen hat.“ Vorher hätten Verbraucher keinen Anlass gehabt, etwas zu unternehmen.
Rechtsanwalt Matthias Siegmann verwies zudem auf die Verjährung: Wenn man darauf verzichte, „dann muss man auch die Konsequenzen tragen“. In den verhandelten Fällen hatten die Verkäufer nicht auf eine Verjährung des Sachmangels verwiesen beziehungsweise gegenüber den Käufern zuvor ausdrücklich darauf verzichtet, sich im Hinblick auf etwaige Ansprüche im Zusammenhang mit der betreffenden Motorsteuerungssoftware auf Verjährung zu berufen.