BGH-Urteil: Kunde darf ohne zweite Nachbesserungsfrist vom Kauf zurücktreten

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Dem Verkäufer wurde im Rahmen einer „zweiten Andienung“ eine letzte Chance eingeräumt, die Mängel zu beseitigen. Dazu war er verpflichtet. Der Verkäufer schulde nicht nur eine Leistungshandlung, sondern einen Leistungserfolg. Dieser Erfolg – also die Herstellung einer mangelfreien Sache oder die Nachlieferung – müsse damit innerhalb der Frist eintreten.

Damit der Käufer dann auf Sekundäransprüche (Rückabwicklung, Schadenersatz etc.) umschwenken kann, bedarf es einer Fristsetzung. Auf diese Ansprüche kann der Käufer auch dann übergehen, wenn der Verkäufer innerhalb der Nachfrist zumindest die Leistungshandlung vorgenommen hat, allerdings nicht den Leistungserfolg herbeigeführt hat.

Kein zweiter Nachbesserungsversuch nötig

Außerdem habe die Beklagte bezüglich des zweiten Versuchs der Nacherfüllung keine Leistungshandlung angeboten, sondern diese lediglich vorbereitet. Die Beklagte bot dem Kläger ja erneut an, das Fahrzeug bei der Markenfachwerkstatt vorzustellen. Allerdings habe sich der Kläger freiwillig darauf eingelassen, dass die Nachbesserungen im Zeitraum vom 14. bis 21. August 2018 durchgeführt werden. Damit habe er jedenfalls keinen Widerspruch dagegen erhoben, dass die Mängelbeseitigung erst später vorgenommen werde. Demnach könne der Kläger seinen Rücktritt aus Treu und Glauben nicht auf den Umstand stützen, dass die Nachbesserung nicht bereits bis 30. Mai 2018, sondern erst im August 2018 erfolgt ist.

Allerdings – und dies sah der BGH anders als das OLG Frankfurt am Main – scheiterte der Rücktritt des Klägers nicht daran, dass er der Beklagten sein Fahrzeug nicht zu einer zweiten Nachbesserung zur Verfügung gestellt hatte – trotz des Verlangens nach einer Nachlackierung, das das Berufungsgericht zu Recht als eigenständiges, allerdings später dann zurückgenommenes Nachbesserungsverlangen ansah.

Fehlerhaft sei die Annahme des Berufungsgerichts, eine Fristsetzung zur Nachbesserung sei regelmäßig erst dann erfolglos verstrichen, wenn – wie im § 440 S. 2 BGB für den Fall einer unterbliebenen Fristsetzung vorgesehen – zwei Nachbesserungsversuche des Verkäufers nicht zur Beseitigung des Mangels geführt hätten. Der BGH sah dies anders. Das Berufungsgericht vermenge hier zwei nach der gesetzgeberischen Konzeption strikt voneinander zu trennende Tatbestandsvoraussetzungen. Zu unterscheiden sei nämlich zwischen dem Nachbesserungsverlangen mit Fristsetzungserfordernis und den Fallgestaltungen, in denen eine Fristsetzung ausnahmsweise entbehrlich sei.

Bei einer Fristsetzungserfordernis genügt es bereits, wenn der Käufer einmalig fruchtlos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Im Rahmen der kaufrechtlichen Nacherfüllung hat der Gesetzgeber keinen Anlass gesehen, davon abzuweichen, dass bei erfolglosem Ablauf einer einmalig gesetzten angemessenen Frist zur Behebung der geltend gemachten Mängel Sekundäransprüche geltend gemacht werden können. Einer erneuten Fristsetzung bedürfe es daher nur, soweit andere, noch nicht gerügte (neue) Mängel betroffen seien.

BGH: Verkäufer hatte genügend Zeit

Würde man vom Käufer verlangen, dass er dem Verkäufer nach erfolglosem Ablauf der ersten Frist eine weitere Nachbesserungsmöglichkeit einräumen muss, wäre nicht zu erkennen, wieso der Käufer im Hinblick auf die erste Nachbesserung überhaupt eine Frist zur (ersten) Nachbesserung setzen müsste.

Zugleich wären dem Käufer die Vorteile einer Fristsetzung abgeschnitten – nämlich erst nach Fristablauf auf Sekundäransprüche überzugehen.

Letztendlich kommt der BGH zu dem Schluss, dass dem Verkäufer entweder dadurch ausreichend Zeit für eine Nachbesserung gegeben wird, dass zur Nachbesserung mit Fristsetzung aufgefordert wird oder ausnahmsweise ohne Fristsetzung zweimalige Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben wird.

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