Sachmangel BGH urteilt über Händler-Ersatzlieferung in der Dieselaffäre

Von dpa/gr |

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Eine Vielzahl an Prozessen rund um die Manipulationen an Dieselfahrzeugen des Volkswagenkonzerns sind per Vergleich oder BGH-Urteil beendet. Trotzdem erreichen immer wieder spezielle Konstellationen das höchste Zivilgericht. Nun stehen gleich vier Klagen gegen Händler vor der Entscheidung.

Der Bundesgerichtshof muss in der Dieselaffäre über die Pflicht von Händlern zur Ersatzlieferung befinden.
Der Bundesgerichtshof muss in der Dieselaffäre über die Pflicht von Händlern zur Ersatzlieferung befinden.
(Bild: Pressestelle Bundesgerichtshof)

Im VW-Abgasskandal befasst sich der Bundesgerichtshof (BGH) am 21. Juli zum ersten Mal mit Klagen betroffener Diesel-Besitzer gegen ihren Autohändler. Dann soll über vier Fälle verhandelt werden, in denen die Kläger für ihr altes Auto jeweils einen Neuwagen verlangen, wie die obersten Zivilrichter in Karlsruhe am Freitag mitteilten. (Az. VIII ZR 254/20 u.a.)

Der BGH hat seit Mai 2020 schon zahlreiche Urteile zum Diesel verkündet. Dabei ging es aber immer um Schadenersatz von Volkswagen als Hersteller. Für die Fälle jetzt ist ein anderer Senat, der VIII. Zivilsenat, zuständig. Er hatte sich bisher erst einmal, Anfang 2019, mit einem sogenannten Hinweisbeschluss zu Wort gemeldet.

Normalerweise haben Neuwagenkäufer in den ersten zwei Jahren ein Recht auf Ersatzlieferung. Sie können grundsätzlich wählen, ob der Händler den Mangel beheben oder das Auto austauschen soll.

Bei den vorliegenden Fällen gibt es zwei Besonderheiten: Zum einen hatten alle Käufer die Kraftfahrzeuge als Verbraucher erworben. Das heißt, im Falle einer Nachlieferung müssten sie für die Nutzung des zunächst gelieferten mangelhaften Fahrzeugs keinen Ersatz schulden (§ 474 Abs. 5 BGB aF bzw. § 475 Abs. 3 BGB nF).

Zum anderen waren die Autos bei Beginn des Rechtsstreits schon sieben oder acht Jahre alt. Die jeweiligen Verkäufer hatten die Verjährung aber nicht angeführt oder hatten auf die Einrede – auch soweit Verjährung bereits eingetreten war – sogar ausdrücklich verzichtet. Wegen der inzwischen verstrichenen langen Zeit sind die Modelle zudem inzwischen nicht mehr auf dem Markt, die Kläger könnten also nur ein neueres, oft teureres Modell als Ersatzlieferung bekommen.

In zwei Fällen aus dem Saarland und Schleswig-Holstein hatten die Oberlandesgerichte (OLG) den Austausch für unverhältnismäßig gehalten und die Kläger auf das Software-Update verwiesen. Das OLG Köln sprach den beiden anderen Klägern den geforderten Neuwagen zu: Es stehe nicht fest, dass durch das Update keine Probleme entstünden.

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