In Karlsruhe wollten Umweltschützer ein Verbrenner-Aus ab 2030 für zwei deutsche Autohersteller durchsetzen. Laut BGH liegt die Aufgabe aber nicht bei den Zivilgerichten.
Der Bundesgerichtshof hat eine Klage der Deutschen Umwelthilfe zurückgewiesen. Fragen des Klimaschutzes seien im Bundestag und nicht im Gerichtssaal zu klären.
Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) ist am Bundesgerichtshof (BGH) mit Klimaklagen gegen BMW und Mercedes-Benz gescheitert. Der Verein wollte vor Gericht erreichen, dass den Autoherstellern untersagt wird, nach November 2030 noch Neuwagen mit klimaschädlichen Verbrennungsmotoren zu verkaufen. Schon in den Vorinstanzen in München und Stuttgart hatten die Klagen keinen Erfolg. Nun wies der BGH als letzte Instanz die Revisionen der DUH zurück.
Im Zentrum des Verfahrens stand die Frage, ob Unternehmen auch abseits staatlicher Vorschriften vor Zivilgerichten zu bestimmten Klimamaßnahmen verpflichtet werden können. Drei Geschäftsführer der Umwelthilfe hatten sich in ihrer Klage auf ihr im Grundgesetz verankertes, allgemeines Persönlichkeitsrecht berufen.
DUH-Bundesgeschäftsführerin Barbara Metz kündigte an, das BGH-Urteil werde geprüft und dann entschieden, ob der Verein vor das Bundesverfassungsgericht ziehe.
Kläger stützten sich auf das Bundesverfassungsgericht
Dadurch, dass BMW und Mercedes einen zu großen Teil des globalen und nationalen CO2-Budgets aufbrauchten, würde der politische Handlungsspielraum beschränkt, sagten sie. So würden später weitreichende Maßnahmen zur CO2-Reduktion notwendig, die wiederum ihre Freiheitsrechte einschränken würden. Die Argumentation basierte auf dem berühmten Klimaschutz-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2021.
Das höchste Gericht Deutschlands hatte im März 2021 entschieden, dass das Klimaschutzgesetz des Bundes in seiner damaligen Form zu kurz griff und vom Gesetzgeber Nachbesserungen gefordert. Die zum Teil noch sehr jungen Klägerinnen und Kläger würden durch die Regelungen in ihren Freiheitsrechten verletzt, hieß es damals. Denn: „Die Vorschriften verschieben hohe Emissionsminderungslasten unumkehrbar auf Zeiträume nach 2030.“ Grundsätzlich habe das Bundesverfassungsgericht den nationalen Gesetzgeber aber schon in die Verantwortung für die Einhaltung des bestehenden nationalen Emissionsbudgets genommen, bekräftigten nun die BGH-Richter.
Klimaziele im Plenarsaal, nicht Gerichtssaal
Während es damals um eine Verpflichtung des Staates ging, ging es am BGH nun darum, ob auch Großemittenten wie BMW und Mercedes vor Gericht in die Pflicht genommen werden können. Mercedes hatte nach der Verhandlung vor drei Wochen erklärt, gesetzliche Vorgaben zu Klimazielen seien Aufgabe des Gesetzgebers, nicht der Rechtsprechung. Auch ein BMW-Sprecher betonte: Die Auseinandersetzung über den Weg zur Erreichung der Klimaziele müsse im Plenarsaal geführt werden, nicht im Gerichtssaal.
Ähnlich äußerte sich jetzt auch der sechste Zivilsenat des BGH in Karlsruhe. Privatpersonen könnten die erhobenen Forderungen nicht gegen Kraftfahrzeughersteller durchsetzen. Sie seien durch das Handeln der Unternehmen nicht in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, sagte der Vorsitzende Richter Stephan Seiters.
Die Vorgabe eines Rest-Budgets an zugelassenen CO2-Emissionen gelte bislang deutschlandweit und beziehe sich nicht etwa auf einzelne Bundesländer, den Verkehrssektor oder gar einzelne Unternehmen. Das zu regeln wäre Sache der Politik, sagte Seiters. Die Verantwortung für den Klimaschutz liege beim Gesetzgeber. Gegen womöglich zu hohe CO2-Emissionsmengen könne man dann Verfassungsbeschwerde erheben.
„Allein die Gesetzgebung bietet den geeigneten Rahmen dafür, den Klimaschutz und dessen Spannungsverhältnis zu etwaigen gegenläufigen Belangen in demokratischer Verantwortung zu einem Ausgleich zu bringen“, heißt es vom BGH. Das müsse auf mehreren Ebenen unter vielen Gesichtspunkten ausgehandelt werden. Hier habe der Gesetzgeber erhebliche Spielräume. Es sei nicht Aufgabe der Gerichte, aus dem Grundgesetz konkret quantifizierbare Grenzen der Erderwärmung, Emissionsmengen oder Reduktionsvorgaben abzuleiten.
Stand: 08.12.2025
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