Sachmangelhaftung ab 2022

„Das kann kein Durchschnittshändler stemmen“

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Herr Kalmbach, halten Sie es auch in juristischer Hinsicht für sinnvoll, dass die Gebrauchtfahrzeughändler stärker auf Garantien setzen sollen?

Kalmbach: Bei den Garantieprodukten, die mir aus dem Markt bekannt sind, ergänzt die Garantie die gesetzliche Gewährleistung, weil sie darauf abstellt, dass sich ein Mangel eben gerade erst nach Übergabe ereignet. Die gesetzliche Gewährleistung gilt ja nur für Mängel, die bei Verkauf des Fahrzeugs bereits vorhanden waren. Die Frage stellt sich meines Erachtens daher nicht juristisch, sondern unter wirtschaftlichen Aspekten.

Das müssen Sie erläutern…

Kalmbach: Gerne doch: Der Käufer, der ein Gebrauchtfahrzeug im Handel und eben nicht privat erwirbt, erwartet ein höherwertiges Produkt. Hierfür ist er ja auch bereit, mehr zu bezahlen. Insoweit hat er auch häufig die Erwartung, dass der Händler über die Gewährleistung hinaus für das verkaufte Produkt einsteht. Der wahre Vorteil ergibt sich jedoch daraus, dass der zumeist mittelständische Händler einen starken Partner an der Seite hat, der ihn bei der Abwicklung von Schäden optimal unterstützt. Das gilt in technischer und auch in juristischer Hinsicht.

Könnte der Händler dann nicht Gefahr laufen, dass der Käufer erst die Garantie in Anspruch nimmt und anschließend die eventuelle Selbstbeteiligung dann noch auf Gewährleistung über den Händler geltend machen will?

Kalmbach: Sie haben recht, in der Praxis beobachte ich, dass das häufig so gehandhabt wird. Bei strenger juristischer Betrachtung besteht die Gefahr aber nicht: Wie ich eingangs gesagt hatte, erweitert die Garantie die Rechte des Käufers. Die Gewährleistung kommt dem Käufer zugute, wenn das Produkt bei Übergabe einen Sachmangel hat. Die Garantie kommt dem Käufer zugute, wenn das Produkt nach Übergabe während der Garantiedauer einen Mangel bzw. Schaden erleidet. Aus juristischer Sicht besteht an und für sich kein Grund, aus dem „Rechtsgrund Gewährleistung“ Reparaturkosten zu übernehmen, denn ein Mangel kann sich ja nur vor oder nach der Übergabe ereignet haben. Also greift entweder die Garantie oder die Gewährleistung. Die verbleibende Selbstbeteiligung übernimmt der Händler dann entweder direkt aus Kulanz oder aber, weil er sich aufgrund der Beweislastumkehr nicht auf einen Rechtsstreit einlassen möchte.

Herr Müller, planen auch Sie als Garantieversicherer Veränderungen oder Erweiterungen aufgrund der kommenden Gesetzesänderung?

Müller: Für Kunden mit hohen Verkaufszahlen, die auf „Nummer sicher“ gehen wollen, werden wir noch dieses Jahr eine zusätzliche Gewährleistungsversicherung anbieten; als Ergänzung zu unseren Premium-Produkten. Voraussetzung ist neben einer Premium-Plus-Garantie ein Fahrzeugcheck nach unseren Vorgaben. Abgesehen davon, dass ein solcher Fahrzeugcheck für den gewissenhaften Händler selbstverständlich sein sollte, ist der zusätzliche Aufwand daher überschaubar und gut kalkulierbar. So haben die Händler die Möglichkeit, auch die unvorhersehbaren Gewährleistungsansprüche abzusichern.

Auch die Haftung für die digitalen Komponenten spielt demnächst eine größere Rolle. Heißt das überspitzt gesagt für den Händler: Navi defekt – und der Kunde kann das Fahrzeug zurückgeben? Auch wenn er es bereits neun Monat lang genutzt hat?

Kalmbach: Ein ganz klares Nein. Nach meiner Vorstellung wird der Verkäufer aber für solche digitalen Inhalte ein Update anbieten müssen, die zur Aufrechterhaltung der Funktion notwendig sind. Ob dazu auch neue Straßenkarten zählen, bezweifle ich. Ich gehe davon aus, dass hiermit nur Funktionen gemeint sind, die der Fortbewegung des Fahrzeugs dienen.

Wie reagiert lntec auf diesen Umstand? Sind auch hier Änderungen geplant, um Ihre Kunden besser abzusichern?

Müller: Wir planen auch hier eine Erweiterung des Garantieumfangs, sodass funktionserhaltende Software-Updates ebenfalls abgesichert werden können.

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