Abgrenzung von Verbraucher- und Unternehmerhandeln
Der innere Wille reicht bei Weitem nicht aus
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Handelt der Kunde als Verbraucher oder als Unternehmer? Die Antwort auf diese Frage entscheidet über den rechtlichen Rahmen beim Vertragsabschluss. Denn der Verbraucherschutz ist oft enger gefasst; beispielsweise in Sachen Gewährleistung und Fernabsatz.
Die Abgrenzung auf der Grundlage der Regelungen des bürgerlichen Rechts scheint einfach: Verbraucher ist gemäß § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer ist gemäß § 14 Abs. 1 BGB eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Dennoch können daraus komplexe Abgrenzungsfragen entstehen.
Mit Urteil vom 5.11.2025 hat das OLG Brandenburg (Az.: 4 U 35/24) wesentliche Grundsätze bei der Abgrenzung zwischen Verbraucher- und Unternehmerhandeln aufgestellt. In dem Fall hatte ein Darlehensnehmer seinen Finanzierungsvertrag für einen Fahrzeugkauf nicht wirksam widerrufen können, da kein Widerrufsrecht vereinbart worden war und auch keines bestand, weil der Darlehensvertrag kein Verbraucherdarlehensvertrag nach § 491 Abs. 2 S. 1 BGB war. Weder Wortlaut noch Inhalt des Darlehensvertrages ließen daran zweifeln, dass das Darlehen überwiegend Zwecken diente, die der gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit des Darlehensnehmers zuzuordnen waren.
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