Ausgleichsanspruch nach § 89 b Abs. 3 HGB Die Händler können frei entscheiden

Von Sven Köhnen, Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB, Köln Lesedauer: 2 min

Soll ich den neuen Händlervertrag unterschreiben? Oder besser nicht? Diese Frage treibt viele Händler um. Getragen von der Sorge, sie könnten ihren Ausgleichsanspruch verlieren, wenn sie das Angebot ablehnen. Das tun sie aber nicht.

Der Ausgleichsanspruch für den Handel bleibt bestehen, auch wenn der Händler das Angebot eines neuen Vertrags nach einer Änderungskündigung durch den Hersteller ablehnt.
Der Ausgleichsanspruch für den Handel bleibt bestehen, auch wenn der Händler das Angebot eines neuen Vertrags nach einer Änderungskündigung durch den Hersteller ablehnt.
(Bild: © Andrey Popov - stock.adobe.com)

Erst kürzlich haben Hersteller Händlerverträge gekündigt und neue angeboten. Neue Verträge bedeuten regelmäßig ungünstigere Margen und/oder Investitionen in neue Standards. Kein Wunder, dass sich Händler, denen ein neuer Vertrag angeboten wird, fragen, ob sie den überhaupt unterschreiben sollen.

Abgesehen davon sorgen sich die Händler um ihren Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB, wenn sie die neuen Verträge nicht annehmen. Doch diese Sorge ist unbegründet. Denn der Ausgleichsanspruch nach § 89 b Abs. 3 Nr. 1 HGB ist nur ausgeschlossen, wenn der Händler das Vertragsverhältnis selbst kündigt. Ein Ausgleichsanspruch besteht laut Gesetz nicht, „wenn der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis gekündigt hat. Es sei denn, ein Verhalten des Unternehmers hat hierzu begründeten Anlass gegeben oder dem Handelsvertreter kann eine Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen seines Alters oder wegen Krankheit nicht zugemutet werden.“