Diesel-Fahrverbote: Was nun passiert – und was nicht

Die konkreten Auswirkungen des Leipziger Urteils beschränken sich zuerst auf zwei Kilometer Straße in Hamburg. Alles weitere liegt nun (wieder) in den Händen der regionalen Autoritäten. So schnell wird also nichts passieren.

(Bild: gemeinfrei / CC0 )

Hamburg war am schnellsten. Im Luftreinhalteplan vom Juli 2017 hat die Freie und Hansestadt – die im übrigen gar keine Umweltzone ausgewiesen hat – bereits Durchfahrtsbeschränkungen für bestimmte Straßenzüge angekündigt. Betroffen sind Abschnitte der Max-Brauer-Allee für Pkw und Lkw (älter als Abgasnorm Euro 6 bzw. VI) und Abschnitte der Stresemannstraße für Diesel-Lkw (älter als Euro VI). Dabei handelt es sich um Streckenlängen von gerade einmal 580 bzw. 1.600 Metern. Die Durchfahrtsbeschränkungen werden voraussichtlich Ende April 2018 wirksam und gelten so lange, bis die Stickstoffdioxid-Werte an den Straßenabschnitten auch ohne die Maßnahmen im Jahresdurchschnitt unter dem EU-Grenzwert bleiben.

In allen weiteren Städten hingegen können Diesel-Eigner vorerst weiterfahren. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat den Ball an die regionalen Autoritäten – Bundesländer, Regierungspräsidien und Kommunen – zurück gespielt und ihnen lediglich erlaubt, Fahrverbote einzuführen. Die Städte müssen dabei aber auf die Verhältnismäßigkeit achten und besondere Härten vermeiden.

Diese Diesel erfüllen bereits die Euro-6d-Temp-Norm
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Euro-5-Diesel frühestens im September 2019 betroffen

Im Falle der Umweltzone Stuttgart empfiehlt das Gericht eine phasenweise Einführung von Verkehrsverboten, die in einer ersten Stufe nur ältere Fahrzeuge (etwa bis zur Abgasnorm Euro 4) betrifft. Euro-5-Fahrzeuge dürften nicht vor dem 1. September 2019 mit Verkehrsverboten belegt werden. Darüber hinaus bedarf es hinreichender Ausnahmen, z. B. für Handwerker oder bestimmte Anwohnergruppen.

Der Stuttgarter Oberbürgermeister Fritz Kuhn skizzierte den weiteren Weg so: „Das Land Baden-Württemberg wird nun den Luftreinhalteplan überarbeiten und dabei die Grundsätze des Urteils anwenden. In der Neufassung des Entwurfs wird dann festgelegt, für welche Fahrzeuge die Fahrverbote gelten und ab wann sie umzusetzen sind.“ Das kann allerdings dauern: Beobachter rechnen mit mindestens einem halben Jahr zur Überarbeitung und Verabschiedung des aktualisierten Luftreinhalteplans.

Dabei sind mehrere Varianten denkbar:

  • erweiterte Umweltzone mit blauer Plakette: Die „Plakettenregelung“ ist allerdings Bundesrecht und muss vom Bundestag beschlossen werden. Die Fahrzeuge, die eine blaue Plakette bekommen sollen, sind noch nicht genau definiert.
  • strecken- oder zonenbezogene Fahrverbote: Im Stuttgarter Luftreinhalteplan ist das beispielhaft so erklärt: Auf einzelnen bestimmten Straßenabschnitten soll es an Tagen mit Feinstaubalarm ein Verbot für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge geben. Dies wird mit dem Zeichen 251 StVO in Kombination mit dem noch zu schaffenden Zusatzzeichen „nur für Diesel bis einschließlich Euro 5 / V“ und dem vorhandenen Zusatzzeichen „Lieferverkehr frei“ angeordnet.
  • Mischform: Bestimmte Straßenabschnitte und nur bei Feinstaubalarm, aber mit Blauer Plakette als Kennzeichnung

Stuttgart: Nicht nur Diesel betroffen

Die zweite und dritte Variante bedeuten, dass es „nur“ situative Fahrverboten geben wird. An Tagen mit besonders hoher Schadstoffbelastung müssten Besitzer älterer Dieselfahrzeuge ihr Auto also stehen lassen.

Allerdings sieht der Stuttgarter Vorschlag für eine Blaue Plakette vor, auch ältere Fahrzeuge mit Ottomotoren auszuschließen, wenn sie nicht mindestens die Abgasnorm Euro 3 erfüllen. Dabei hatten bislang alle Benziner mit G-Kat freie Fahrt in jede Umweltzone.

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