Eine Viertelmillion Musterkläger, Zehntausende Einzelverfahren: Den überwiegenden Teil der deutschen Diesel-Entschädigungen hat VW jetzt hinter sich gebracht. Ganz zu Ende ist das Kapitel aber noch nicht.
Der Volkswagenkonzern kann sich zunehmend wieder auf seine Produkte konzentrieren. Die juristischen Altlasten des Dieselgate sind überwiegend bereinigt.
(Bild: Rehberg / »kfz-betrieb«)
Volkswagen hat seine außergerichtlichen Diesel-Entschädigungen in Deutschland so gut wie abgeschlossen. Fast alle berechtigten Kunden hätten ein Vergleichsangebot bekommen, heißt es aus dem Unternehmen. Bis Ende Februar könnten noch 5.000 Kläger aus Einzelprozessen jenseits des Musterverfahrens den Vorschlag annehmen.
Danach seien keine Abwicklungen mehr über die Website geplant, auf der Anwälte von Autobesitzern die Ansprüche anmelden. In den meisten Fällen sei das Geld ausgezahlt. Bei Schadenersatz außerhalb der Vergleiche kann es jedoch Verzögerungen geben – VW bedauerte dies.
Nach Grundsatzurteilen des Bundesgerichtshofs (BGH) im vorigen Jahr hatte der Autokonzern angekündigt, Prozesse von Verbrauchern, die auf eigene Faust vor Gericht gezogen waren, gütlich zu regeln. Dabei war zunächst vor einer Gesamtzahl von etwa 55.000 die Rede. Mittlerweile sind laut VW rund 30.000 davon beendet, zu den weiteren 5.000 Angeboten gibt man sich optimistisch. Unter den verbleibenden 20.000 Fällen seien vor allem solche, bei denen Kunden einen Vergleich ablehnten oder es schon Regelungen aus rechtskräftigen Urteilen gebe. Das Gros der außergerichtlichen Entschädigungen sei damit umgesetzt.
Gegenstand der außergerichtlichen Einigungen war der Motor EA189. Zum neueren EA288, der laut VW keine unzulässige Abschalteinrichtung hat, gibt es auch Klagen – hier hatten Gerichte bisher fast nur zugunsten des Herstellers entschieden. Etwa 8.500 Klagen seien gerade anhängig.
Weitere juristische Baustellen 2021
Strittig war bis zuletzt die Verjährung von Schadenersatz-Ansprüchen.
Der BGH deutete an: Dieselkunden, die erst 2019 oder 2020 gegen VW klagten, dürften wohl leer ausgehen. Denn im September 2015, als der Betrug öffentlich wurde, sei das Thema genügend bekannt gewesen, um vor Gericht zu ziehen. Wer damals also nachweislich wusste, dass sein Auto betroffen ist, hätte bis spätestens Ende 2018 klagen müssen.
Es soll aber weitere Verhandlungen zu Details der Verjährungsfrage geben – wie auch zur Bewertung der Software-Updates, mit denen VW die Abgasreinigung nachbesserte. Ein Reizthema bleibt zudem, mit welcher Begründung Autohersteller Abschalteinrichtungen verwenden dürfen, die das Filtern der Emissionen etwa bei niedrigen Temperaturen drosseln. Der Europäische Gerichtshof ließ Ausnahmen für solche Software zu - aber nur, „um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen“.
Umweltverbände kritisieren den sogenannten Motorschutz oft als vorgeschobene Argumentation, um hohe NOx-Werte akzeptabel erscheinen zu lassen. Anders als bei Dieselgate geht es hier aus Sicht der Behörden um verschiedene Rechtsauffassungen, nicht um vorsätzliche Täuschung. Auch strafrechtlich wird der Abgasskandal aber noch weiter aufgearbeitet: Besondere Aufmerksamkeit dürfte ab Ende April der Betrugsprozess gegen Ex-VW-Konzernchef Martin Winterkorn bekommen.
Weltweite Klagewelle durch Dieselgate
Allein in der Bundesrepublik hatten insgesamt mehrere hunderttausend Besitzer von Dieselwagen aus dem VW-Konzern eine finanzielle Wiedergutmachung wegen der Abgasaffäre gefordert. Sie sahen sich geprellt, weil der Skandalmotor EA189 im Straßenverkehr deutlich mehr giftige Stickoxide (NOx) ausstieß als in Tests. Der sogenannte Dieselgate war im Herbst 2015 in den USA aufgeflogen, wo die Wolfsburger ihre Autos jahrelang als besonders umweltfreundlich bewarben. Millionen Wagen weltweit enthielten eine Software, die bessere Emissionswerte nur auf dem Prüfstand zuließ, nicht aber im realen Fahrbetrieb – Kunden bangten um den Restwert ihrer vermeintlich sauberen Fahrzeuge.
Nachdem in den Vereinigten Staaten größere Beträge gezahlt worden waren, bündelten Verbraucherschützer hierzulande Forderungen. Vor knapp einem Jahr kam dann ein Mustervergleich zwischen VW und dem Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) zustande. In dessen Rahmen erhielten die Besitzer je nach Fahrzeugtyp und -alter zwischen 1.350 und 6-257 Euro. Fast alle als rechtmäßig erachteten Ansprüche – gut 245.000 Fälle – waren bis zum Jahreswechsel 2020/2021 dem Konzern zufolge abgegolten. Kostenpunkt für VW: mehr als 750 Millionen Euro.
Etliche Kunden setzten allerdings auf höhere Summen und klagten außerhalb des Musterverfahrens. Auch angesichts eines entsprechenden BGH-Urteils, das eine sittenwidrige Schädigung sah, erklärte sich der Konzern schließlich zu weiteren Einzelvergleichen bereit.
Stand: 08.12.2025
Es ist für uns eine Selbstverständlichkeit, dass wir verantwortungsvoll mit Ihren personenbezogenen Daten umgehen. Sofern wir personenbezogene Daten von Ihnen erheben, verarbeiten wir diese unter Beachtung der geltenden Datenschutzvorschriften. Detaillierte Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Einwilligung in die Verwendung von Daten zu Werbezwecken
Ich bin damit einverstanden, dass die Vogel Communications Group GmbH & Co. KG, Max-Planckstr. 7-9, 97082 Würzburg einschließlich aller mit ihr im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen (im weiteren: Vogel Communications Group) meine E-Mail-Adresse für die Zusendung von redaktionellen Newslettern nutzt. Auflistungen der jeweils zugehörigen Unternehmen können hier abgerufen werden.
Der Newsletterinhalt erstreckt sich dabei auf Produkte und Dienstleistungen aller zuvor genannten Unternehmen, darunter beispielsweise Fachzeitschriften und Fachbücher, Veranstaltungen und Messen sowie veranstaltungsbezogene Produkte und Dienstleistungen, Print- und Digital-Mediaangebote und Services wie weitere (redaktionelle) Newsletter, Gewinnspiele, Lead-Kampagnen, Marktforschung im Online- und Offline-Bereich, fachspezifische Webportale und E-Learning-Angebote. Wenn auch meine persönliche Telefonnummer erhoben wurde, darf diese für die Unterbreitung von Angeboten der vorgenannten Produkte und Dienstleistungen der vorgenannten Unternehmen und Marktforschung genutzt werden.
Meine Einwilligung umfasst zudem die Verarbeitung meiner E-Mail-Adresse und Telefonnummer für den Datenabgleich zu Marketingzwecken mit ausgewählten Werbepartnern wie z.B. LinkedIN, Google und Meta. Hierfür darf die Vogel Communications Group die genannten Daten gehasht an Werbepartner übermitteln, die diese Daten dann nutzen, um feststellen zu können, ob ich ebenfalls Mitglied auf den besagten Werbepartnerportalen bin. Die Vogel Communications Group nutzt diese Funktion zu Zwecken des Retargeting (Upselling, Crossselling und Kundenbindung), der Generierung von sog. Lookalike Audiences zur Neukundengewinnung und als Ausschlussgrundlage für laufende Werbekampagnen. Weitere Informationen kann ich dem Abschnitt „Datenabgleich zu Marketingzwecken“ in der Datenschutzerklärung entnehmen.
Falls ich im Internet auf Portalen der Vogel Communications Group einschließlich deren mit ihr im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen geschützte Inhalte abrufe, muss ich mich mit weiteren Daten für den Zugang zu diesen Inhalten registrieren. Im Gegenzug für diesen gebührenlosen Zugang zu redaktionellen Inhalten dürfen meine Daten im Sinne dieser Einwilligung für die hier genannten Zwecke verwendet werden. Dies gilt nicht für den Datenabgleich zu Marketingzwecken.
Recht auf Widerruf
Mir ist bewusst, dass ich diese Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen kann. Durch meinen Widerruf wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund meiner Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Um meinen Widerruf zu erklären, kann ich als eine Möglichkeit das unter https://contact.vogel.de abrufbare Kontaktformular nutzen. Sofern ich einzelne von mir abonnierte Newsletter nicht mehr erhalten möchte, kann ich darüber hinaus auch den am Ende eines Newsletters eingebundenen Abmeldelink anklicken. Weitere Informationen zu meinem Widerrufsrecht und dessen Ausübung sowie zu den Folgen meines Widerrufs finde ich in der Datenschutzerklärung, Abschnitt Redaktionelle Newsletter.
Nicht immer pünktliche Auszahlungen
VW bemühte sich nach eigener Darstellung stets um eine rasche Prüfung und Umsetzung. Manche Kunden berichteten jedoch auch von erheblichen Wartezeiten sowie – bei abgelehntem Vergleichsangebot und nach Urteil
– teils von gerissenen Zahlungsfristen. Mitunter soll die erstrittene Summe sogar bei angeordneter Zwangsvollstreckung nicht rechtzeitig geflossen sein. In einem Fall etwa soll es von der Entscheidung eines Gerichts in Süddeutschland bis zur Ankündigung der Überweisung an die betreuende Anwaltskanzlei beinahe ein halbes Jahr gedauert haben.
VW räumte ein, solche Fälle könnten auftreten. Man bedauere dies, wolle Vergleiche und Urteile «so reibungslos wie möglich» abwickeln: „Jede unnötige Hürde oder Verzögerung kostet zusätzliches Geld und Nerven. Das ist für alle Seiten, insbesondere für die Kundinnen und Kunden, ärgerlich.“ Man habe für Vergleiche nicht zuletzt deshalb das automatisierte Online-Portal aufgesetzt. „Wenn es in Einzelfällen zu Unstimmigkeiten kommt, lassen sich diese in der Regel im direkten Kontakt mit dem Kunden oder den Anwälten sehr schnell ausräumen.“
Verbraucherschützer kennen ähnliche Beispiele, auch aus dem früheren Musterverfahren. Es gelinge dem Autobauer zum Beispiel nicht immer, das übliche Zahlungsziel von zwölf Wochen einzuhalten. Man könne dann vermitteln und helfen, die Ursache zu klären – besonders wenn es um eine Rückabwicklung des Autokaufs außerhalb von Vergleichen gehe.