Ausgleichsanspruch trotz Insolvenz Dilemma mit Ausweg

Von Sven Köhnen, Friedrich Graf von Westphalen & Partner MBB, Köln

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Meldet ein Vertragshändler Insolvenz an, kann der Hersteller fristlos den Vertrag kündigen. Dennoch muss der Händler nicht auf seinen Ausgleichsanspruch verzichten. Schon gar nicht, wenn er ohne eigenes Verschulden insolvent wurde.

Wer nicht schuld an der eigenen Insolvenz ist, sollte Ausgleichsanspruch beantragen.
Wer nicht schuld an der eigenen Insolvenz ist, sollte Ausgleichsanspruch beantragen.
(Bild: Miha Creative - adobe.stock.com)

Rein statistisch gesehen ist das Kfz-Gewerbe gut durch die Coronakrise gekommen; doch aktuell meldet das Statistische Bundesamt für die Kfz-Branche wieder eine steigende Zahl an Insolvenzen im Vergleich zu den Vorjahreszeiträumen. Vor diesem Hintergrund stellen sich viele Kfz-Händler die Frage, ob sie im Fall einer Insolvenz gegenüber dem Hersteller einen Ausgleichsanspruch durchsetzen können.

Die Insolvenz eines Vertragshändlers beendet nicht automatisch den Händlervertrag, sie berechtigt allerdings den Hersteller, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen. Was in der Praxis auch regelmäßig getan wird. Der Hersteller muss in einem solchen Fall nicht einmal die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abwarten; vielmehr kann er bereits beim Eigenantrag des Vertragshändlers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens fristlos kündigen. Denn in einem solchen Fall sei es dem Hersteller nicht zuzumuten, den Vertrag bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen. Schließlich bestehe für ihn das Risiko, Leistungs- oder Zahlungsansprüche nicht mehr oder nicht mehr vollständig durchsetzen zu können, wenn der Händler einen Insolvenzantrag gestellt hat (OLG München, Urteil vom 26.4.2006 – 7 U 5350/05).