Neues Wettbewerbsregister Ein negativer Eintrag kann bei Auftragsvergaben schädlich sein

Von Doris Pfaff |

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Seit Dezember können Abfragen für das neu eingerichtete Wettbewerbsregister gestartet werden. Geht es um öffentliche Aufträge, sollte der Bieter keine negativen Einträge haben. Denn die muss der Auftraggeber beachten und beim Zuschlag berücksichtigen.

Das neue Wettbewerbsregister des Bundeskartellamtes kann ab sofort von öffentlichen Auftraggebern abgefragt werden.
Das neue Wettbewerbsregister des Bundeskartellamtes kann ab sofort von öffentlichen Auftraggebern abgefragt werden.
(Bild: Bundeskartellamt)

Die Einführung des Wettbewerbsregisters hat auch Folgen für alle Autohäuser und Kfz-Werkstätten, wenn sie sich an einem öffentlichen Vergabeverfahren beteiligen wollen. Unternehmen, die sich um einen Auftrag mit einem Volumen von mehr als 30.000 Euro bemühen, sollten keinen negativen Eintrag in dem vom Bundeskartellamt eingerichteten Wettbewerbsregister haben. Denn das können öffentliche Auftraggeber seit Dezember abfragen und müssen die Ergebnisse berücksichtigen.

Sollte es dort beim Bieter beispielsweise Einträge wie rechtskräftige Sanktionsentscheidungen zu gewissen Wirtschaftsdelikten geben, muss geprüft werden, ob dieser vom Vergabeverfahren auszuschließen ist. Darauf weist der ZDK-Jurist Stefan Laing hin.