Aussage des Gerichts
Nach Auffassung des OLG Köln liegt allerdings sehr wohl ein Rechtsmangel vor, der folglich zur Rückabwicklung des Kaufvertrags führt. Dies ergab sich aus den besonderen Gegebenheiten im vorliegenden Fall:
„aa) Das Fahrzeug ist seit Beginn des Jahres 2012 nicht mehr zugelassen. Die Stadt L hat dem Kläger mit Schreiben vom 18.09.2012 mitgeteilt, dass eine Zulassung eines im SIS ausgeschriebenen Fahrzeuges nicht in Betracht kommt. Der SIS-Hinweis führe zwangsläufig dazu, dass die Kfz-Zulassung zunächst nicht durchgeführt werden könne. Hierzu bedürfe es einer Freigabe durch die Polizei. Eine solche Freigabe lässt sich für den Kläger bei der deutschen Polizei indes nicht erreichen. So hat die Staatsanwaltschaft Frankfurt/M dem Kläger durch Schreiben vom 15.02.2012 bestätigt, dass das Fahrzeug seit dem 15.07.2009 im SIS ausgeschrieben sei und „weitere Anfragen nur von der italienischen Polizei beantwortet werden“. Eine Löschung des Fahrzeuges konnte bislang trotz des Umstandes, dass die deutschen Strafverfolgungsbehörden keinen hinreichenden Tatverdacht für eine Straftat in Italien sehen, nicht erreicht werden. So hat das Amtsgericht Frankfurt/M bereits am 30.11.2009 eine Beschlagnahme des Fahrzeugs abgelehnt. Auch die Staatsanwaltschaft Frankfurt/M hat mit Schreiben vom 20.04.2010 mitgeteilt, dass sie nicht von einem Eigentumsdelikt in Italien ausgeht. Trotzdem besteht die SIS-Eintragung weiter.
bb) Der Senat geht aufgrund dieser Umstände davon aus, dass der Kläger dauerhaft vom Gebrauch des Fahrzeugs ausgeschlossen bleibt. Eine Zulassung konnte trotz aller Bestätigungen deutscher Behörden über das Fehlen eines Tatverdachts in Bezug auf das Fahrzeug nicht erreicht werden. Der Kläger ist seit nunmehr über 2 Jahren vom Gebrauch ausgeschlossen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich hieran in absehbarer Zeit etwas ändern lässt. Die in Italien veranlasste Eintragung in das SIS stellt sich als ein so gravierendes Hindernis dar, dass es vom Kläger in Deutschland nicht beseitigt werden kann. Doch selbst wenn der Kläger mit den vorliegenden Unterlagen der deutschen Strafverfolgungsbehörden hier eine Zulassung des Fahrzeuges erreichen könnte, was derzeit allerdings nicht ersichtlich ist, wäre er bei Fortbestand des SIS-Eintrags jedenfalls gehindert, mit dem Fahrzeug ins Ausland, insbesondere nach Italien, zu fahren. Er müsste damit rechnen, dass es jedenfalls dort beschlagnahmt würde. Selbst dies stellt eine i.S. § 435 BGB erhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung dar. Insoweit spielt es keine Rolle, dass die Beklagte ihrerseits unmittelbar nach Veräußerung des Fahrzeugs an den Kläger aus nicht bekannten Gründen trotz des SIS-Eintrags eine Zulassung in Deutschland erreichen konnte und die Stadt L diese Zulassung erst später, anlässlich der Beantragung eines Saisonkennzeichens, versagt hat.
cc) Vom Kläger kann auch nicht gefordert werden, dass er in Italien versucht, eine Löschung des SIS-Eintrags zu erreichen, um damit das Gebrauchshindernis zu beseitigen. Der Senat hält dies für unzumutbar. Der Käufer einer Sache kann darauf vertrauen, dass ihm ein mangelfreier Kaufgegenstand übergeben wird. Mängel, die bei Gefahrübergang vorliegen, fallen – unabhängig von einer Kenntnis hierüber – in den Risikobereich des Verkäufers. Der Verkäufer haftet für die Mangelfreiheit bei Gefahrübergang. Wenn die Kaufsache also mit einem Sachmangel oder einer auf öffentlich-rechtliche Maßnahmen zurückzuführenden erheblichen Gebrauchsbeeinträchtigung versehen ist, kann es nicht Aufgabe des Käufers sein, mit hohem Aufwand und ungewissem Erfolg selbst für die Beseitigung der Gebrauchsbeeinträchtigung einzustehen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund der Gleichstellung von Sach- und Rechtsmängeln im Gewährleistungsrecht (vgl. § 437 BGB). Bei einem Rechtsmangel können von einem Käufer keine höheren Anstrengungen erwartet werden, als dies bei einem Sachmangel der Fall ist. Ein die Grenze der Unerheblichkeit überschreitender Sachmangel öffnet dem Käufer indes alle Gewährleistungsrechte. Dass eine nachhaltige Beeinträchtigung aufgrund des SIS-Eintrages andere Rechtsfolgen haben soll, erschließt sich nicht.“
(ID:43523102)