Entscheidung zu Voraussetzungen der 130-Prozent-Reparatur

< zurück

Seite: 2/2

Anbieter zum Thema

Grundsätzlich bestätigte das KG Berlin das Recht des Geschädigten, auch für den Fall, dass die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen, das Fahrzeug reparieren zu lassen. Dies ergäbe sich aus dem Integritätsinteresse des Geschädigten.

Dieses Integritätsinteresse ende allerdings dann, wenn die zu erwartenden Bruttoreparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30 Prozent überstiegen. Dies war im konkreten Fall allerdings nicht zutreffend.

Weiterhin müsse allerdings das Fahrzeug nach der Reparatur durch den Geschädigten weitergenutzt werden und insbesondere müsse die Reparatur auch fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt werden, wie sie in dem Sachverständigengutachten, das zur Grundlage der Entscheidung für die Reparatur gemacht worden ist, aufgeführt sei. Nur dann trete das sogenannte Wirtschaftlichkeitsgebot hinter das Integritätsinteresse des Geschädigten zurück.

Im konkreten Fall verneinte das KG Berlin den Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Reparaturkosten deshalb, weil das Fahrzeug nicht entsprechend den Vorgaben des von der Klägerin eingeholten Sachverständigengutachtens repariert worden war.

Dies bestätigte ein vom Gericht eingeholtes Sachverständigengutachten. Danach waren Ersatzteile verbaut worden, welche nicht Originalersatzteile waren. Darüber hinaus wurde das Frontblech abweichend vom Gutachten nur auf einer Seite erneuert.

Somit konnte die Klägerin lediglich den Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 4.750 Euro einfordern.

Anders als die Vorinstanz sah das KG Berlin auch keinen Anspruch der Klägerin auf Ersatz des Wiederbeschaffungswerts in Höhe von 9.900 Euro als gegeben an. Zwar sei es zutreffend, dass die Erstattung der nach dem Gutachten erforderlichen Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts – also ohne Berücksichtigung des Restwerts – verlangt werden könnte, soweit das Fahrzeug weiterbenutzt würde und eine Reparatur – ohne dass es auf die Qualität ankäme – zur Wiederherstellung der Fahrtauglichkeit durchgeführt worden sei.

So liege der Fall hier aber nicht. Nach der Ansicht des KG Berlin gilt die Rechtsprechung der Erstattung der Reparaturkosten bis zum Bruttowiederbeschaffungswert nur, wenn die voraussichtlichen Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen. Im konkreten Fall lag von Anfang an ein 130-Prozent-Fall vor.

(ID:45182641)

Jetzt Newsletter abonnieren

Verpassen Sie nicht unsere besten Inhalte

Mit Klick auf „Newsletter abonnieren“ erkläre ich mich mit der Verarbeitung und Nutzung meiner Daten gemäß Einwilligungserklärung (bitte aufklappen für Details) einverstanden und akzeptiere die Nutzungsbedingungen. Weitere Informationen finde ich in unserer Datenschutzerklärung. Die Einwilligungserklärung bezieht sich u. a. auf die Zusendung von redaktionellen Newslettern per E-Mail und auf den Datenabgleich zu Marketingzwecken mit ausgewählten Werbepartnern (z. B. LinkedIn, Google, Meta).

Aufklappen für Details zu Ihrer Einwilligung