Der Autoindustrie droht neues Diesel-Ungemach. Nach langer Prüfung kommt EU-Generalanwältin Sharpston zu dem Ergebnis: Von vielen Herstellern eingesetzte Software war illegal. Das könnte Signalwirkung für weitere Prozesse haben.
(Bild: Seyerlein/»kfz-betrieb«)
Knapp fünf Jahre nach Beginn der Diesel-Affäre müssen sich Autobauer auf eine Schlappe vor dem Europäischen Gerichtshof gefasst machen. Die zuständige EuGH-Gutachterin vertrat am Donnerstag die Ansicht, eine zur Senkung von Abgaswerten bei Labortests eingesetzte Software sei eine „Abschalteinrichtung“ und damit nach EU-Recht verboten. Das ist allerdings noch kein Urteil – dieses dürfte in einigen Wochen folgen (Rechtssache C-693/18).
Im September 2015 war aufgeflogen, dass Volkswagen mit spezieller Software Abgaswerte bei Zulassungstests manipuliert hatte. Die Folge waren Schadenersatzforderungen in Milliardenhöhe und eine Klagewelle, die immer noch läuft. Vor dem EuGH geht es ebenfalls um solche Manipulationen auf dem Prüfstand, in diesem Fall in Frankreich. Dort wird gegen einen Hersteller von Dieselfahrzeugen – im Verfahren nur mit X bezeichnet – wegen arglistiger Täuschung ermittelt.
Generalanwältin kommt zu eindeutigem Ergebnis
Eine spezielle Software in seinen Fahrzeugen hatte erkannt, ob der Wagen für Zulassungstests im Labor geprüft wurde. Während der Tests lief dann mit voller Stärke die sogenannte Abgasrückführung, die den Ausstoß gesundheitsschädlicher Stickoxide drosselte. So wurden im Labor die entsprechenden Euro-Grenzwerte eingehalten. Im Normalbetrieb wurde die Abgasrückführung dann aber gedrosselt. Der Effekt war mehr Motorleistung, aber eben auch ein höherer Stickoxid-Wert.
In der EU-Verordnung zur Typgenehmigung für Fahrzeuge nach den Abgasnormen Euro 5 und Euro 6 sind sogenannte Abschalteinrichtungen grundsätzlich verboten. Aber handelt es sich bei der eingesetzten Software um eine solche verbotene Abschalteinrichtung? Der französische Hersteller bestreitet das, so dass die französischen Ermittlungsrichter den EuGH um Auslegung des EU-Rechts baten.
Generalanwältin Eleanor Sharpston sagt in ihrem Gutachten eindeutig: ja. Doch kommt sie zu dem Schluss erst nach einer komplexen technischen und juristischen Prüfung – ihr Gutachten sollte bereits vor Monaten vorliegen, wurde aber mehrfach hinausgezögert.
So ging es einerseits darum, ob die mit der Software beeinflusste Abgasrückführung zu dem in der Verordnung genannten „Emissionskontrollsystem“ gehört oder nicht. Der in Frankreich verfolgte Hersteller argumentierte, das umstrittene Programm sei in der Verordnung nicht gemeint. Doch Sharpston widersprach.
Motorschutz reicht nicht als Argument
Die andere Streitfrage lautete: Könnte eine Drosselung des Reinigungssystems zulässig sein, weil damit der Motor geschont wird? In dem französischen Verfahren hatte ein technischer Gutachter erklärt, wenn die Abgasrückführung auch beim normalen Fahren auf der Straße voll liefe, würde der Motor schneller verschmutzen und die Wartung wäre teurer. Aus Sicht der EuGH-Generalanwältin reicht das aber nicht als Rechtfertigung für eine Ausnahme von dem Verbot.
Aus Sicht der Grünen hätte es aber auch weitreichende Folgen für Deutschland, falls der EuGH dem Gutachten im Urteil folgt. „Die großzügige Auslegung der Bundesregierung im Sinne der Hersteller ist damit hinfällig“, erklärte der Grünen-Bundestagsabgeordnete Oliver Krischer. „Wenn das Urteil der europäischen Richter dem Gutachten folgt, sind auch die millionenfachen Software-Updates keine Lösung.“
Auch Rechtsanwalt Claus Goldenstein, der mit seiner Kanzlei rund 21.000 von der Diesel-Affäre betroffene Kunden vertritt, denkt in diese Richtung. Gerade die Feststellung, dass der Motorschutz kein hinreichendes Argument für den Einsatz einer solchen Software sei, führe dazu, dass „der Dieselskandal komplett neue Ausmaße“ annehme. Allein in Deutschland seien mehrere Millionen Fahrzeuge mit Thermofenstern oder anderen Abschalteinrichtungen zugelassen.
Dabei gehe es längst nicht nur um Autos von Volkswagen. „Der gesamten Automobilindustrie drohen nun Rückrufs- und -Klagewellen sowie Strafen in Milliardenhöhe“, so Goldenstein. Ins selbe Horn bläst Rechtsanwalt Ralf Stoll: „Dieselgate 2.0 wäre perfekt, wenn das Gericht dem Schlussantrag folgt“, sagt er. „Millionen von Verbrauchern sind geschädigt worden und könnten ihr Recht einklagen.“
BGH verhandelt erste VW-Klage ab kommender Woche
Keine Möglichkeit dazu haben unabhängig vom letztendlichen Ausgang des Verfahrens allerdings Verbraucher in Deutschland, die sich mit VW auf einen Vergleich verständigt haben. Nach jüngsten Angaben des Konzerns sind das etwa 235.000 Personen. Sie haben damit keinen weiteren Rechtsanspruch gegen Volkswagen.
Stand: 08.12.2025
Es ist für uns eine Selbstverständlichkeit, dass wir verantwortungsvoll mit Ihren personenbezogenen Daten umgehen. Sofern wir personenbezogene Daten von Ihnen erheben, verarbeiten wir diese unter Beachtung der geltenden Datenschutzvorschriften. Detaillierte Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Einwilligung in die Verwendung von Daten zu Werbezwecken
Ich bin damit einverstanden, dass die Vogel Communications Group GmbH & Co. KG, Max-Planckstr. 7-9, 97082 Würzburg einschließlich aller mit ihr im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen (im weiteren: Vogel Communications Group) meine E-Mail-Adresse für die Zusendung von redaktionellen Newslettern nutzt. Auflistungen der jeweils zugehörigen Unternehmen können hier abgerufen werden.
Der Newsletterinhalt erstreckt sich dabei auf Produkte und Dienstleistungen aller zuvor genannten Unternehmen, darunter beispielsweise Fachzeitschriften und Fachbücher, Veranstaltungen und Messen sowie veranstaltungsbezogene Produkte und Dienstleistungen, Print- und Digital-Mediaangebote und Services wie weitere (redaktionelle) Newsletter, Gewinnspiele, Lead-Kampagnen, Marktforschung im Online- und Offline-Bereich, fachspezifische Webportale und E-Learning-Angebote. Wenn auch meine persönliche Telefonnummer erhoben wurde, darf diese für die Unterbreitung von Angeboten der vorgenannten Produkte und Dienstleistungen der vorgenannten Unternehmen und Marktforschung genutzt werden.
Meine Einwilligung umfasst zudem die Verarbeitung meiner E-Mail-Adresse und Telefonnummer für den Datenabgleich zu Marketingzwecken mit ausgewählten Werbepartnern wie z.B. LinkedIN, Google und Meta. Hierfür darf die Vogel Communications Group die genannten Daten gehasht an Werbepartner übermitteln, die diese Daten dann nutzen, um feststellen zu können, ob ich ebenfalls Mitglied auf den besagten Werbepartnerportalen bin. Die Vogel Communications Group nutzt diese Funktion zu Zwecken des Retargeting (Upselling, Crossselling und Kundenbindung), der Generierung von sog. Lookalike Audiences zur Neukundengewinnung und als Ausschlussgrundlage für laufende Werbekampagnen. Weitere Informationen kann ich dem Abschnitt „Datenabgleich zu Marketingzwecken“ in der Datenschutzerklärung entnehmen.
Falls ich im Internet auf Portalen der Vogel Communications Group einschließlich deren mit ihr im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen geschützte Inhalte abrufe, muss ich mich mit weiteren Daten für den Zugang zu diesen Inhalten registrieren. Im Gegenzug für diesen gebührenlosen Zugang zu redaktionellen Inhalten dürfen meine Daten im Sinne dieser Einwilligung für die hier genannten Zwecke verwendet werden. Dies gilt nicht für den Datenabgleich zu Marketingzwecken.
Recht auf Widerruf
Mir ist bewusst, dass ich diese Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen kann. Durch meinen Widerruf wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund meiner Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Um meinen Widerruf zu erklären, kann ich als eine Möglichkeit das unter https://contact.vogel.de abrufbare Kontaktformular nutzen. Sofern ich einzelne von mir abonnierte Newsletter nicht mehr erhalten möchte, kann ich darüber hinaus auch den am Ende eines Newsletters eingebundenen Abmeldelink anklicken. Weitere Informationen zu meinem Widerrufsrecht und dessen Ausübung sowie zu den Folgen meines Widerrufs finde ich in der Datenschutzerklärung, Abschnitt Redaktionelle Newsletter.
Deutschlands höchstes Gericht, der Bundesgerichtshof, wird sich ab kommender Woche mit der ersten Einzelklage gegen den Autobauer aus Wolfsburg befassen. Am Dienstag, 5. Mai, startet die Verhandlung in Karlsruhe. Der Kläger aus Rheinland-Pfalz will seinen 2014 gekauften Gebrauchtwagen an Volkswagen zurückgeben und dafür den vollen Preis von rund 31.500 Euro erstattet haben. Das Landgericht Bad Kreuznach hatte die Klage zunächst abgewiesen, das Oberlandesgericht Koblenz dem Mann dagegen einen Teil des Geldes zugesprochen. VW und Kläger legten Revision ein. Ein Urteil wird allerdings noch nicht am Dienstag erwartet (Az. VI ZR 252/19).