Gericht spricht merkantile Wertminderung zu
Da die Tatsache, dass es sich um ein Unfallfahrzeug handelt, bei einem Verkauf offenbarungspflichtig ist, sieht das Amtsgericht (AG) Duisburg eine merkantile Wertminderung als gegeben an.

Ein Unfallfahrzeug muss als solches im Verkaufsprozess gekennzeichnet werden. Aus dieser Offenbarungspflicht leitet das Amtsgericht (AG) Duisburg ab, dass eine merkantile Wertminderung nach einem Unfallschaden als gegeben anzusehen ist (Urteil vom 13.2.2013, AZ: 52 C 4939/11).
Zum Hintergrund: Die Klägerin ist Geschädigte eines Verkehrsunfalls. Bei diesem wurde ihr Fahrzeug nicht unerheblich beschädigt, die Nettoreparaturkosten wurden von einem Sachverständigen auf 2.457,75 Euro kalkuliert, die merkantile Wertminderung auf 1.000 Euro festgesetzt. Die regulierungspflichtige Haftpflichtversicherung lehnte den Ausgleich der merkantilen Wertminderung ab.
Aussage des Gerichts
Das AG Duisburg sprach der Klägerin eine merkantile Wertminderung von 850 Euro zu. Diesen Betrag schätzte es aufgrund eines gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens gemäß § 287 ZPO. Das Gericht war der Ansicht, für die Entstehung der merkantilen Wertminderung sei maßgeblich, dass die Tatsache, dass es sich bei dem Fahrzeug um ein Unfallfahrzeug handelt, offenbarungspflichtig ist. Auf die Tatsache, dass das Fahrzeug unvollständig repariert werden kann, ging es hingegen nicht ein.
Das Gericht betont im Übrigen, dass das Fahrzeug eine geringe Laufleistung aufwies sowie und es sich bei dem Schaden nicht lediglich um einen Bagatellschaden handelte. Das Urteil des AG Duisburg ist allerdings noch nicht rechtskräftig.
Das Urteil in der Praxis
Oftmals lehnt die regulierungspflichtige Haftpflichtversicherung eine merkantile Wertminderung mit dem pauschalen Hinweis auf Alter und Laufleistung des Fahrzeugs ab. In der Rechtsprechung ist jedoch zwischenzeitlich anerkannt, dass aufgrund der Tatsache, dass sich die Lebensdauer eines modernen Kraftfahrzeugs in den letzten Jahren erheblich verlängert hat, auch bei älteren Fahrzeugen eine merkantile Wertminderung entstehen kann, da auch diese Fahrzeuge noch zu beachtlichen Preisen weiter veräußert werden und ohne Zweifel ein potentieller Käufer bei gleichem Alter und bei gleicher Laufleistung eines Fahrzeugs entweder das unfallfreie Fahrzeug bevorzugen bzw. bei einem Kauf des Unfallfahrzeugs auf einen angemessenen Preisabschlag bestehen wird.
Auch dem häufig anzutreffenden Argument der Versicherungen, bei der Reparatur handele es sich lediglich um den Ersatz schraubbarer Teile und somit seien Restspuren durch die Reparatur nicht zu erwarten kann, mit dem Argument entgegengetreten werden, dass aufgrund der Offenbarungspflicht eines Unfallfahrzeugs dieses mit einem „Makel“ behaftet ist. Darauf reagiert der Käufermarkt mit erheblichen Preisabschlägen, die technisch nicht nachzuvollziehen sind.
(ID:38247740)