EU-Vorgabe Hinweisgeberschutzgesetz kann in Kraft treten

Von Doris Pfaff 2 min Lesedauer

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Das Hinweisgeberschutzgesetz kann kommen: Der Bundesrat hat dem Kompromissvorschlag des Vermittlungsausschusses zugestimmt. Das Gesetz macht Unternehmen und Behörden Vorgaben und soll die Bekämpfung krimineller Machenschaften erleichtern.

Um dunkle Machenschaften, Betrug und Korruption in Unternehmen und Behörden erfolgreicher bekämpfen zu können, soll das neue Hinweisgebergesetz helfen. Es verpflichtet unter anderem Unternehmen, interne Stellen zu schaffen, bei denen Hinweise abgeben werden können.(Bild:  frei lizenziert /  Pixabay)
Um dunkle Machenschaften, Betrug und Korruption in Unternehmen und Behörden erfolgreicher bekämpfen zu können, soll das neue Hinweisgebergesetz helfen. Es verpflichtet unter anderem Unternehmen, interne Stellen zu schaffen, bei denen Hinweise abgeben werden können.
(Bild: frei lizenziert / Pixabay)

Der Bundesrat hat am Freitag, 12. Mai, dem Hinweisgeberschutzgesetz zugestimmt. Zuvor war der Entwurf im Vermittlungsausschuss nachverhandelt und der Kompromissvorschlag vom Bundestag bestätigt worden. Der Kompromissvorschlag hat zentrale Forderungen der Wirtschaft und des Handwerks berücksichtigt. Eine Pflicht, die Abgabe anonymer Meldungen zu ermöglichen, besteht weder für interne noch für externe Meldestellen.

Mit dem „Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden“ setzt die Bundesregierung mit deutlicher Verspätung eine EU-Richtlinie um. Eigentlich war die Umsetzung in den Mitgliedsländern bis Ende 2021 gefordert.

Gemäß dem Kompromissvorschlag ist nun lediglich vorgegeben, dass die Stellen auch anonym eingehende Meldungen bearbeiten sollten. Zwar sind auch weiterhin anonyme Hinweise zulässig, müssen aber nicht zwingend aufgegriffen werden.

Der Kompromiss berücksichtigt auch die geforderte Priorisierung interner Meldestellen, da diese die Meldung eher einschätzen könnten. Ebenfalls angepasst wurde der Bußgeldrahmen: Das maximale Bußgeld soll bei Verstößen anstatt bei 100.000 bei 50.000 Euro liegen.

Interne Anlaufstellen notwendig

Das Gesetz regelt generell den Umgang mit Meldungen zu Betrügereien, Korruption und anderen Missständen in Behörden und Unternehmen sowie den Umgang mit Hinweisen auf mangelnde Verfassungstreue von Beschäftigten im öffentlichen Dienst, auch wenn dabei keine konkreten Straftaten vorliegen.

Das Gesetz schreibt den Umgang mit Meldungen vor und macht Vorgaben, um die Vertraulichkeit zu gewähren und Hinweisgeber vor möglichen Repressalien zu schützen. Ebenso werden Vorgaben zur Haftung, zum Schadenersatz und zu Bußgeldern im Falle bewusst falscher Angaben gemacht.

Das Gesetz betrifft Behörden und Unternehmen ab einer Zahl von 50 Mitarbeitern. Unternehmen werden verpflichtet, interne Anlaufstellen zu schaffen. Zusätzlich will der Bund eine externe Meldestelle beim Bundesamt für Justiz errichten. Die Länder können eigene externe Meldestellen einrichten.

Inkrafttreten schon ab Mitte Juni möglich

Mit der Zustimmung des Bundesrates gilt das parlamentarische Verfahren als abgeschlossen. Das Gesetz tritt in Kraft, sobald es im Bundesgesetzblatt verkündet wurde – möglicherweise ab etwa Mitte Juni 2023.

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