Fehlerhafte Annonce und deren Berichtigung Jedes Merkmal zu benennen, bringt Sicherheit
Schnell ist’s passiert, dass sich im Online-Inserat für einen Gebrauchtwagen ein Fehler einschleicht. Der erste Impuls: den Fehler ausmerzen und das Inserat erneut veröffentlichen. Doch das reicht nicht immer aus.

Daran hat auch das neue Kaufrecht ab dem 1.1.2022 nichts geändert: Der Käufer kann erwarten, dass die Kaufsache so ist, wie sie öffentlich vom Verkäufer beschrieben und angepriesen ist (§ 434 Abs. 1 S. 3 BGB alter Fassung sowie § 434 Abs. 3 S. 1 Ziffer 2b BGB neuer Fassung). Es kommt aber immer wieder vor, dass in der Fahrzeugbeschreibung ein Ausstattungsmerkmal genannt oder eine Eigenschaft des Fahrzeugs aufgeführt wird, die gar nicht vorhanden sind. Jetzt genügt es nicht, das fälschlicherweise angepriesene Merkmal in der Ausstattungsliste im Kaufvertrag einfach nicht zu wiederholen.
Fehler bemerkt und kommentarlos korrigiert: Hilft das?
Ein Oldtimer wurde in einem Online-Inserat als unfallfrei angeboten. Das stimmte allerdings nicht. Als der Verkäufer seinen Fehler entdeckte, korrigierte er flugs die Fahrzeugbeschreibung, indem er die Angabe „unfallfrei“ einfach löschte. Ab dem Moment war die Annonce zutreffend. Tückisch war nur: Der Interessent und spätere Käufer war zum Zeitpunkt des noch nicht korrigierten Inserats auf das Objekt aufmerksam geworden. Das OLG Braunschweig entschied in dieser Sache folgendermaßen:
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