Ein Käufer darf nicht ohne Weiteres eine Fremdwerkstatt mit der Behebung eines Mangels beauftragen und dann die Kosten für die Reparatur vom Händler verlangen, bei dem er den Wagen gekauft hat. Allerdings darf er dem Händler klare Fristen zur Nachbesserung setzen.
Ein Käufer darf nicht ohne Weiteres eine Fremdwerkstatt mit der Behebung eines Mangels beauftragen und dann die Kosten für die Reparatur vom Händler verlangen, bei dem er den Wagen gekauft hat. Er muss dem Händler, bei dem er den Wagen gekauft hat, die Möglichkeit zur Nachbesserung geben, darf diesem dafür allerdings eine Frist setzen. Erst wenn dies nicht zum gewünschten Erfolg führt, stehen ihm weitere Rechte offen. Das gilt bereits innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen. Zu diesem Schluss kam das Amtsgericht (AG) Dortmund in einem Urteil am 26. Juni 2017 (AZ: 425 C 1987/18).
Zum Hintergrund des verhandelten Falles: Die Klägerin kaufte am 07.06.2016 ein gebrauchtes Fahrzeug bei der Beklagten (Autohaus). Im Kaufvertrag wurde eine einjährige Sachmängelhaftung ab Lieferung des Fahrzeugs vereinbart. Die Klägerin holte das Fahrzeug am Folgetag ab. Im Mai 2017 beklagte die Klägerin Unregelmäßigkeiten der unteren Gänge, woraufhin die 60.000-Kilometer-Inspektion vorgezogen und in der Niederlassung der Beklagten durchgeführt wurde.
Bei der Inspektion wurde ein Defekt der Kupplung festgestellt, die Parteien vereinbarten daraufhin einen Werkstatttermin, den die Klägerin jedoch nicht wahrnahm. Sie ließ das Fahrzeug stattdessen in einem anderen Betrieb reparieren, der feststellte, dass nicht der Kupplungsansatz als solcher, sondern das Zweimassenschwungrad beschädigt war. Über ihren Prozessbevollmächtigten forderte die Beklagte am 05.07.2017 zur Zahlung der Reparaturkosten in Höhe von 1.528,26 Euro auf.
Mit Schreiben vom 14.07.2017 wiesen die Prozessbevollmächtigten der Beklagten den geltend gemachten Schadenersatz als unbegründet zurück und beriefen sich auf die Verjährung des Anspruchs. Da die Mitarbeiter der Beklagten jedoch Verschleiß als Grund für die defekte Kupplung angegeben und ihr mitgeteilt hätten, dass es sich dabei weder um einen Garantie- noch einen Gewährleistungsanspruch handele und sie die Kosten selbst tragen müsse, meinte die Klägerin, die Beklagte habe die Nacherfüllung endgültig verweigert und habe durch Falschangaben vertragliche Nebenpflichten verletzt.
Die Aussage des Gerichts
Das AG Dortmund wertete die Klage als unbegründet. Der Beklagten stand ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 214 BGB wegen Verjährung der Ansprüche zu. Die Verjährungsfrist von einem Jahr wurde von den Parteien wirksam vereinbart. Die Verjährung der Sachmängelhaftung trat am 08.06.2017 ein. Die Klage wurde erst am 04.04.2018 zugestellt und nach Ablauf der Verjährungsfrist erhoben. Wörtlich führte das Gericht aus:
„1. Die Weigerung der Beklagten Garantie- oder Gewährleistungsarbeiten durchzuführen und ihr Hinweis, dass die Klägerin die Kosten der erforderlichen Arbeiten selbst zu tragen hat, stellen keine Informationspflichtverletzung im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB dar, da die Informations- und Rücksichtspflichten des § 241 Abs. 2 BGB sich nicht auf die geschuldete Leistung beziehen, sondern die Rechte und Rechtsgüter der Vertragsparteien schützen sollen (Palandt/Grüneberg, §241 Rn. 6).
Die Klägerin verlangt vorliegend, dass die Beklagte im Rahmen der kaufrechtlichen Nacherfüllung das Kraftfahrzeug repariert, wobei der Nacherfüllungsanspruch des Käufers ein modifizierter Erfüllungsanspruch darstellt und somit ein Leistungsanspruch ist. In der von der Klägerin behaupteten Weigerung der Beklagten, diese Nacherfüllung vorzunehmen, liegt die beanstandete Pflichtverletzung der Beklagten.
Der Gesetzgeber hat für diesen Fall durch die Normierung des kaufrechtlichen Gewährleistungsrecht mit den §§ 437, 439, 440 BGB die spezielleren Regelungen geschaffen. Dort regelt das Gesetz die Rechtsfolgen für das Verweigern der Nacherfüllung bei einem Sachmangel.
Auch nach dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass speziellere Regelungen die allgemeinen verdrängen, ist hier allein das kaufrechtliche Gewährleistungsrecht anwendbar.
2. In der von der Klägerin behaupteten falschen Auskunft der Mitarbeiter der Beklagten liegt auch keine zum Schadensersatz führende Informationspflichtverletzung.
Stand: 08.12.2025
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Nach klägerischem Vortrag teilten die Mitarbeiter ihr lediglich mit, dass die verlangte Reparaturleistung nicht von der Gewährleistungspflicht erfasst wird und sich die Klägerin darum selbst zu kümmern habe. Die etwaigen Falschinformationen durch die Beklagte beziehen sich ausschließlich auf die Durchführung der Nacherfüllung, denn diese behauptete Falschauskunft ist gerade die Verweigerung der Nacherfüllung. Eine darüber hinaus gehende Falschinformation, die nach der Verkehrssitte und an den Anforderungen an den redlichen Geschäftsverkehrs eine Nebenpflichtverletzung im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB begründet (BGH NJW 2013, 3366), liegt nicht vor.
Die Beklagte trifft nicht die Pflicht zur Rechtsberatung. Sie verfügt als Autohaus nicht über die besondere Sachkunde im deutschen Schuldrecht, so dass nicht verlangt werden kann, dass sie ihre Kunden umfassend über die einzelnen kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche aufklären muss (vgl. Staudinger/Olzen § 241 Rn. 448 m.w.N.).“