Keine merkantile Wertminderung bei ersetzbaren Teilen

Von autorechtaktuell.de

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Grundsätzlich ist für das Amtsgericht Köln ein merkantiler Minderwert nach einem Unfall erstattungsfähig. Abschraubbare und ersetzbare Fahrzeugteile tragen zu dieser Wertminderung aber nicht bei, wie das Gericht in einem Urteil festhält.

(Bild: GDV)

Bei der Berechnung eines merkantilen Minderwertes vertritt das Amtsgericht (AG) Köln die Auffassung, dass geschraubte, nicht tragende Fahrzeugteile nicht zu dieser Wertminderung beitragen (AG Köln, Urteil vom 26.10.2017, AZ: 271 C 186/17). Grundsätzlich sei ein merkantiler Minderwert aber erstattungsfähig.

Im vorliegenden Fall stritten die Parteien unter anderem über einen restlichen Anspruch auf merkantile Wertminderung in Höhe von 250 Euro Der Sachverständige hatte in seinem Gutachten „unter Berücksichtigung von Fahrzeugalter, Fahrzeugtyp, Laufleistung, Marktlage, Schadensumfang sowie anhand anerkannter Methoden eine Wertminderung ermittelt“. Welche Methode konkret angewendet wurde, war im Gutachten nicht angegeben.

Die Beklagten beriefen sich auf einen anhand der sogenannten Marktrelevanz- und Faktorenmethode ermittelten Wert für die merkantile Wertminderung von 1.450 Euro

Das AG Köln führt in seinen Entscheidungsgründen aus, dass der merkantile Minderwert einer Sache grundsätzlich ersatzfähig ist, der trotz technisch einwandfreier Reparatur darauf beruht, dass ihr Wert am Markt geringer bewertet wird als derjenige einer unfallfreien Sache. Das Gericht ist auch befugt, die merkantile Wertminderung gemäß § 287 zu schätzen.

Es sei gerichtsbekannt, dass die modernen Berechnungsmethoden die Wertminderung nicht lediglich anhand eines Bruchteils der Reparaturkosten bestimmen, sondern auch den konkreten Schaden berücksichtigen. So ziehen Schäden zum Beispiel an abschraubbaren und ersetzbaren Fahrzeugteilen keine merkantile Wertminderung nach sich, da eine Beeinträchtigung des Fahrzeugs durch Anbringen eines neuen Teils nicht mehr gegeben ist. Dass die Berechnung durch die Beklagte nach dieser Methode korrekt ist, wurde durch die Klägerin nicht bestritten.

Insgesamt folgte das Gericht der Marktrelevanz- und Faktorenmethode und der auf dieser Grundlage ermittelten Wertminderung von 1.450 Euro

Bedeutung für die Praxis

Das AG Köln vertritt die Auffassung, dass die Schätzung der merkantilen Wertminderung dann nicht zu beanstanden ist, wenn sie auf einer allgemein anerkannten Schätzmethode beruht – wie vorliegend der Marktrelevanz- und Faktorenmethode.

Das Gericht stellt sich weiter auf den Standpunkt, dass eine merkantile Wertminderung bei Schäden an untergeordneten Bauteilen (geschraubten, nicht tragendenden Elementen des Fahrzeugs) nicht eintritt, auch wenn dies im Rahmen anderer Methoden Berücksichtigung findet (a. A. vgl. AG Pfaffenhofen, Urteil vom 11.7.2014, AZ: 1 C 430/13).

Zwar verweisen die Versicherungen gern darauf, dass sie auf anerkannte Wertminderungsmodelle zurückgreifen. Das „Eine“ anerkannte Modell zur Berechnung der Wertminderung gibt es allerdings nicht. Im Ergebnis muss letztlich stets die individuelle Einschätzung eines Sachverständigen entscheidend sein.

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