Keine Nutzungsvergütung ohne substantiellen Vortrag
In einem Sachmangelstreit stellte das OLG Düsseldorf den rechtmäßigen Rücktritt vom Kaufvertrag fest. Der Käufer musste jedoch keine Nutzungsvergütung zahlen, da der Verkäufer hierzu vor Gericht nichts substantielles vorgetragen hatte.

Neben einer lehrbuchhaft dargestellten Sachmangelproblematik hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf in der vorliegenden Entscheidung auch ein wichtiges Thema in Rücktrittsfällen angesprochen: Im vorliegenden Fall hatte sich der Beklagte bei wirksamer Rücktrittserklärung seitens des Käufers nicht konkret und mit substantiellem Vortrag auf eine Anrechnung der vom Käufer gezogenen Nutzungen berufen, er hat hierzu schlicht und einfach für anzurechnende Nutzungen nichts Substantielles vorgetragen.
In diesem Fall konnte und musste das OLG Düsseldorf auch keine Nutzungsvergütung gegenüber dem rückzuzahlenden Kaufpreisanspruch gegenrechnen. Das Urteil (8.3.2016, AZ: I-21 U 110/14) zeigt also, dass es von größter Bedeutung ist, hierzu konkreten und substantiierten Sachvortrag zu bringen.
Zum Hintergrund: Im Berufungsfall vor dem OLG Düsseldorf ging es um die Frage der Wirksamkeit einer Rücktrittserklärung zum Kaufvertrag über einen gebrauchten Volvo S40 zum Kaufpreis von 9.750 Euro gemäß Kaufvertrag vom 5.8.2009.
Der Kläger monierte Funktionsausfälle des Fahrzeugs in Form von Ruckeln und Leistungsabfall als Folge eines nicht mehr funktionstüchtigen/ intakten AGR-Ventils. Weiterhin und hilfsweise stützte sich der Kläger darauf, dass ein Mangel in Form der fehlenden Eignung und für die gewöhnliche Verwendung darin liege, dass das Fahrzeug nur mit Kraftstoff ohne Biodiesel-Beimischung betankt werden könne, andernfalls die Gefahr erneuter Verkokung oder Verklebung des AGR-Ventils mit entsprechenden Motorausfällen bestehe.
Nachdem keine ausdrückliche oder auch konkludente Beschaffenheitsvereinbarung vereinbart war, ging es im Wesentlichen um die Frage der Freiheit von Sachmängeln nach § 434 Abs. 1 S. 2 BGB, wonach eine Sache frei von Sachmängeln ist, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet oder eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist oder die der Verkäufer nach der Art der Sache erwarten kann (Nr. 2).
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