Arbeitsunfähigkeit Heimlich filmen lassen geht nicht

Von Silvia Lulei 2 min Lesedauer

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Manchmal möchte man schon wissen, ob ein arbeitsunfähiger Mitarbeiter tatsächlich krank ist. Das rechtfertigt aber nicht, ihn durch einen Privatdetektiv beobachten zu lassen – es sei denn, es liegt ein schwerwiegender Verdacht vor.

Richter reagieren sehr empfindlich darauf, wenn ein Chef seine Mitarbeiter heimlich von einem Privatdetektiv beobachten lässt. Das ist ein erheblicher Eingriff in die Privatspähre.(Bild:  Tahir Osman - pexels.com)
Richter reagieren sehr empfindlich darauf, wenn ein Chef seine Mitarbeiter heimlich von einem Privatdetektiv beobachten lässt. Das ist ein erheblicher Eingriff in die Privatspähre.
(Bild: Tahir Osman - pexels.com)

Kann schon sein, dass ein Arbeitgeber misstrauisch wird, wenn ein Mitarbeiter lange arbeitsunfähig erkrankt ist. Aber alle Mittel zur Recherche sind dennoch nicht erlaubt. Im vorliegenden Fall ging es um einen Betontechnologen, der fast ein Jahr lang krankgeschrieben war. Sein Arbeitgeber hatte Zweifel, dass er tatsächlich arbeitsunfähig sei, und beauftragte einen Privatdetektiv, Nachforschungen anzustellen. Der filmte den krankgeschriebenen Arbeitnehmer durch ein Loch in dessen Grundstückshecke dabei, wie er auf seinem Grundstück schwere Arbeiten beim Bau einer Gartenmauer durchführte. Unter anderem belud er eine Motorschubkarre und bediente einen Zwei-Takt-Stampfer, obwohl er nach eigenen Angaben wenige Wochen zuvor an der Schulter operiert worden war. Der Arbeitgeber hatte daraufhin den Verdacht, die Arbeitsunfähigkeit sei vorgeschoben, und sprach eine fristlose Kündigung aus. Doch damit hatte der Arbeitgeber keinen Erfolg; denn das Landesarbeitsgericht Nürnberg (LAG) entschied am 29.11.2022 (Az. 1 Sa 250/22), dass die Daten und Beobachtungen im Kündigungsschutzverfahren nicht verwertbar seien.

Derartige personenbezogene Daten eines Beschäftigten dürfen, so das LAG Nürnberg, für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses nur erhoben, verarbeitet und genutzt werden, wenn dies für dessen Durchführung oder Beendigung erforderlich ist. Dazu gehört zwar auch die Kontrolle, ob der Arbeitnehmer seinen Pflichten nachkommt, sowie die Aufdeckung einer Pflichtverletzung, die die Kündigung rechtfertigen kann. Allerdings dürfe die Datenverarbeitung keine übermäßige Belastung für den Arbeitnehmer darstellen, so die Richter. Sprich, ohne den begründeten Verdacht einer Straftat oder einer schweren Pflichtverletzung darf der Arbeitgeber nicht ins Blaue hinein eine heimliche Überwachung anordnen. Im vorliegenden Fall sah das Gericht eine unverhältnismäßige Datenerhebung ohne hinreichenden Anlass.

Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer durch ein Loch in der Hecke habe beobachten und filmen lassen. Das stelle einen erheblichen Eingriff in die geschützte Privatsphäre des Klägers dar. Ein solches Vorgehen ist zwar grundsätzlich denkbar, aber eben nur bei konkreten Verdachtsmomenten für eine schwere Pflichtverletzung. Diese gab es in diesem Fall nicht. Weder die Videoaufzeichnung noch der schriftliche Bericht der Detektei durften in dem Gerichtsverfahren verwertet werden; auch durfte der Detektiv nicht als Zeuge geladen werden.

Die ausgesprochene Kündigung war also nicht wirksam; dennoch endete das Arbeitsverhältnis. Der Arbeitnehmer, der inzwischen seine Arbeit wieder aufgenommen hatte, hat die Auflösung des Arbeitsverhältnisses beantragt. Das Gericht stimmte diesem Antrag zu; vor allem wegen der feindseligen Haltung des Arbeitgebers. Der hatte den Mitarbeiter in eine andere Niederlassung versetzt und ihm unbegründet andere Aufgaben zugewiesen. Der Arbeitnehmer erhielt nach 23 Jahren Betriebszugehörigkeit eine Abfindung in Höhe von 35.000 Euro. Mindernd wirkte sich zwar nicht die Videoaufnahme aus, aber Einlassungen des Arbeitgebers während des Prozesses.

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