Mehrwertsteuer, Mietwagen und weitere Kosten

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Wehner

Das Amtsgericht Buchen hat sich mit der Erstattungsfähigkeit verschiedener Kosten nach einem Totalschaden beschäftigt.

(Foto: Archiv)
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Ob die Mehrwertsteuer erstattungsfähig ist, hängt davon ab, ob der Geschädigte fiktiv oder konkret abrechnet. Hinsichtlich des Restwerts muss er sich über die Ergebnisse eines in Auftrag gegebenen Gutachtens informieren. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Buchen hervor (1. Dezember 2011, AZ: 1 C 217/11), in dem das Gericht noch zur möglichen Geltendmachung von weiteren Kosten Stellung genommen hat.

Zum Hintergrund: Der Kläger ist Geschädigter eines Verkehrsunfalls, Beklagte ist die gegnerische Haftpflichtversicherung, deren Eintrittspflicht unbestritten ist. Das Fahrzeug des Klägers erlitt einen Totalschaden. Der Wiederbeschaffungswert wurde im Gutachten auf brutto 18.300,00 Euro (2,5 Prozent USt), der Restwert auf 2.850,00 Euro beziffert. Tatsächlich veräußerte der Kläger das Fahrzeug zu einem Preis von 2.200,00 Euro. Die Beklagte zahlte hierauf 17.842,50 Euro (Wiederbeschaffungswert netto) abzüglich des gutachterlich festgestellten Restwertes, also 14.992,50 Euro.

Für die Dauer der Wiederschaffungszeit mietete der Kläger ein Ersatzfahrzeug zu einem Preis von 1.807,70 Euro an. Hierauf zahlte die Versicherung lediglich 893,78 Euro. Schließlich machte der Kläger noch Finanzierungskosten in Höhe von 414,96 geltend, die von der Beklagten nur in Höhe von 272,84 Euro beglichen wurden.

Der Kläger verlangte von der Beklagten die Zahlung des Umsatzsteueranteils am Wiederbeschaffungswert, den Differenzbetrag zwischen dem tatsächlichen und den gutachterlich festgestellten Restwert sowie die noch offenen Mietwagen- und Finanzierungskosten.

Aussage des Gerichts

Das AG Buchen stellte noch einmal deutlich heraus, dass es für die Frage der Erstattungsfähigkeit der Mehrwertsteuer darauf ankommt, ob der Geschädigte fiktiv oder konkret abrechnet:

„… Für die Frage, ob der Mehrwertsteueranteil zu ersetzen ist, ist zunächst von Bedeutung, ob der Geschädigte seinen Schaden fiktiv auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens oder konkret auf der Basis einer von ihm vorgenommenen Ersatzbeschaffung abrechnet. Im vorliegenden Falle rechnete der Kläger fiktiv auf der Grundlage des Gutachtens (Wiederbeschaffungswertdort Euro 18.300 brutto) ab. Erwirbt der Unfallgeschädigte bei einem wirtschaftlichen Totalschaden von einem Privatmann ein Ersatzfahrzeug, dessen Preis den im Sachverständigengutachten ausgewiesenen Betrag unterschreitet, so steht ihm ein Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer nicht zu (Landgericht Stuttgart, Urteil vom 12.11.2008, 5 S 89/08). Ein Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer besteht grundsätzlich nur, wenn diese tatsächlich angefallen ist (§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB). Dies ist nicht der Fall, wenn von Privat erworben wird (LG Stuttgart a.a.St.o.). …“

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