Mietwagen kann Gewerbetreibende teuer kommen
Gewerbetreibende müssen sich gut überlegen, ob sie ein beschädigtes Firmenfahrzeug durch einen Mietwagen ersetzen. Dessen Kosten dürfen den entgehenden Gewinn nicht zu sehr übersteigen.
Ursächlich für den verhandelten Berufungsfall vor dem OLG Jena war ein Verkehrsunfall vom 16. September 2011. Hierbei war das Behindertentaxi der Klägerin beschädigt worden. Die Haftung des Unfallverursachers beziehungsweise seines Kfz-Haftpflichtversicherers stand dem Grunde nach stand.
Nachdem die beklagte Versicherung vorgerichtlich die geltend gemachten Kosten für das angemietete Behindertentaxi nicht anerkannte, sondern lediglich den während der Reparaturdauer entgangenen Gewinn ersetzte, ging die Klägerin vor dem OLG Jena in Berufung. Damit scheiterte sie allerdings vollumfänglich.
Dabei ging das Gericht davon aus, dass anders als im privaten Bereich im gewerblichen Umfeld betriebswirtschaftliche Maßstäbe eine Rolle spielen. Der Gewerbetreibende als Unfallgeschädigter konnte vor diesem Hintergrund als Schaden in erster Linie lediglich einen bezifferbaren Gewinnentgang einfordern.
Im konkreten Fall prüfte das OLG die Erforderlichkeit des geltend gemachten Schadens in Form von Mietwagenkosten anhand des Verhältnisses der angefallenen Mietwagenkosten zum entgangenen Gewinn. Es gehe hierbei um die Frage, ob die Anmietung wirtschaftlich oder unwirtschaftlich war, heißt es dazu erläuternd im Urteil.
Mietet der gewerblich Handelnde ein Ersatzfahrzeug an, so könnten die hierfür angefallenen Mietwagenkosten nur dann ersetzt verlangt werden, wenn sie nicht mehr als 300 Prozent des entgangenen Gewinns ausmachten. Das Gericht stützte sich im Hinblick auf diese Auffassung auf die Ausführungen von Karczewski, in: Wussow, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl. 2002, Kap. 41 Rn. 42 m.w.N.
Da im konkreten Fall die berechneten Mietwagenkosten offensichtlich oberhalb von 300 Prozent des Gewinnentgangs lagen, wies das OLG Jena die Berufung der Klägerin zurück. Zwar komme es nicht allein auf das zahlenmäßige Verhältnis von entgangenem Gewinn und Mietwagenkosten an. Vielmehr könnten auch der Ruf eines Unternehmens, die Pflege von Kundenbeziehungen, die Nachfrage und die Auslastung des übrigen Fuhrparks eine Rolle spielen. Zu diesen Punkten hatte allerdings nach Ansicht des OLG Jena die Klägerseite nicht ausreichend Argumente vorgetragen.
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