Die Beklagte habe die Vermutungswirkung des § 476 BGB widerlegt, weil sie mit der Art des Mangels unvereinbar ist. Dies ist der Fall, wenn ein Erfahrungssatz dafür spricht, dass der Mangel nachträglich entstanden ist.
Im vorliegenden Fall habe die Beklagte bewiesen, dass es sich um eine nachträgliche Verschlechterung durch unsachgemäßen Gebrauch des Klägers handelte. Kurz vor der Übergabe des Fahrzeugs wurde eine Abgasuntersuchung vorgenommen, bei der keine Mängel festgestellt wurden.
Der Kläger räumte ein, das Fahrzeug ganz überwiegend im Kurzstreckeneinsatz genutzt zu haben und konnte eine längere, auch nach dem Benutzerhandbuch vorgeschriebene Regenerationsfahrt nicht nachweisen.
Insofern bestünde eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass es sich bei dem verstopften Dieselpartikelfilter um eine typische Verschleißerscheinung handelt, die zwar zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs einen Sachmangel dargestellt hätte. Sie könne aber ebenfalls auf einen nachträglichen, unsachgemäßen Gebrauch zurückzuführen sein. In diesem Fall obliege dem Kläger die sekundäre Behauptungslast dafür, dass eine unsachgemäße Benutzung nicht vorlag, sondern er vielmehr die zur Selbstreinigungsfunktion des Dieselpartikelfilters erforderlichen Regenerationsfahrten durchgeführt hat, so das LG Düsseldorf.
Aus diesem Grund hatte die Berufung des Klägers keinen Erfolg.
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