Wenn der Kunde Ersatzteile mit in die Kfz-Werkstatt bringt, darf diese einen Aufschlag erheben, um die Qualität der Teile zu prüfen. Allerdings muss sie das in der Rechnung konkret benennen. Der Hinweis allein auf mitgebrachte Teile reicht nicht aus, stellte ein Gericht klar.
Wenn Kunden ihre Reifen mit in die Werkstatt bringen oder sich anderweitig Ersatzteile besorgt haben, ist die Werkstatt verpflichtet, diese zu überprüfen. Sie darf dafür auch einen Aufschlag verlangen.
(Bild: ProMotor)
Kfz-Werkstätten dürfen zusätzliche Dienstleistungen berechnen, zum Beispiel, wenn Werkstattmitarbeiter die von Kunden mitgebrachten Kfz-Ersatzteile oder Reifen vor der Montage auf Qualität und Zulässigkeit prüfen.
Allerdings muss der Aufschlag in der Rechnung korrekt ausgewiesen werden. Darauf weist der Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk hin. Er bezieht sich dabei auf eine entsprechende Rechtsprechung, bei der ein Kunde sich gegen einen solchen Mehraufschlag gerichtlich gewehrt hat.
Wird wie in dem verhandelten Fall in der Rechnung für die Montage selbst mitgebrachter Kompletträder nur „Aufschlag Reifenmontage für angelieferte Neureifen“ aufgeführt, reiche das als Rechtfertigung für einen Dienstleistungszuschlag nicht aus. Denn juristisch mache es für die Montage oder den Einbau keinen Unterschied, woher die Teile stammen, erklärte das Gericht.
Die Werkstatt müsse die angefallene Dienstleistung konkret benennen. Der Rechnungsposten könnte dann laut Bundesverband wie folgt lauten: „Prüfung der Zulässigkeit und technischen Unversehrtheit von durch den Auftraggeber bereitgestellten Reifen/Produkten.“
Dass ein Zuschlag erhoben wird, hatte das Gericht nicht kritisiert. Das ist in der Branche auch üblich. Schließlich bestehe für den Fachbetrieb bei von den Kunden mitgebrachten Kfz-Teilen weiterhin die Pflicht, sicherzustellen, dass deren Spezifikationen passen, diese auch technisch einwandfrei und rechtlich zulässig sind. Dieser Zusatzaufwand werde in der Regel über die Marge beim Produktverkauf abgedeckt. Im Fall von mitgebrachten Produkten sei es daher üblich, einen Dienstleistungszuschlag zu erheben.
Das müsse die Kfz-Werkstatt auch bei ihren veröffentlichten oder ausgehängten Dienstleistungspreislisten berücksichtigen und z. B. die Position „Erstmontage von Reifen“ mit dem Hinweis versehen, dass dieser Preis nur beim gleichzeitigen Erwerb des Reifens gelte, so der Hinweis des Bundesverbands.
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Stand vom 15.04.2021
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