Wiederbeschaffungswert Rabatt auf Neuwagen schlägt nicht durch

Von RA Joachim Otting Lesedauer: 3 min

Welchen Einfluss hat der Rabatt auf einen Neuwagen auf die Festlegung des Wiederbeschaffungswerts? Grundsätzlich erst einmal keinen, stellt ein Urteil klar. Es sei denn, bei der Wiederbeschaffung wäre ein Nachlass „ohne Weiteres“ erhältlich.

Für alle, die nach einem Unfall ein neues Auto brauchen, ist der Wiederbeschaffungswert ganz entscheidend. Wichtig: Rabatte spielen hier keine Rolle.
Für alle, die nach einem Unfall ein neues Auto brauchen, ist der Wiederbeschaffungswert ganz entscheidend. Wichtig: Rabatte spielen hier keine Rolle.
(Bild: © Andrey Popov - adobe.stock.com)

Nach einem Totalschaden mit einem Flottenfahrzeug erhält der Kunde in der Regel einen Neuwagen als Ersatz. Die sind in vielen Fällen vom Hersteller mit einem Großkundenrabatt subventioniert. Auf Gebrauchtwagen gibt es solche Rabatte nicht. Wenn es schließlich im Schadenfall um den Wiederbeschaffungswert des verunfallten Fahrzeugs geht, schwelt seit Langem ein Streit zwischen Versicherern und Geschädigten.

Nun hat das OLG Stuttgart eine absurde Entscheidung des LG Heilbronn korrigiert: Ein Großkundenrabatt, der dem Geschädigten beim Erwerb eines Neuwagens gewährt wird, hat keinen Einfluss auf den Wiederbeschaffungswert, wenn dem Geschädigten nicht auch beim Erwerb eines Gebrauchtwagens ein solcher Rabatt gewährt wird. Das Urteil entstammt zwar einem Haftpflichtfall, ist aber auch auf Kaskofälle anwendbar – sofern es im Kaskovertrag dazu keine Sonderklausel gibt.