Rücktritt vom Kaufvertrag wegen Abgassachmangel
Das Landgericht Potsdam hält den Rücktritt vom Kaufvertrag bei einem von der Abgas-Affäre betroffenen Fahrzeug für rechtens. Der klagende Käufer kann das Fahrzeug zurückgeben, muss jedoch für die bisherige Nutzung zahlen.

Das Landgericht (LG) Potsdam hält den Rücktritt vom Kaufvertrag bei einem von der Abgas-Affäre betroffenen Fahrzeug für rechtens (Urteil vom 4.1.2017, AZ: 6 O 211/16). Der klagende Käufer kann das Fahrzeug zurückgeben, muss jedoch für die bisherige Nutzung zahlen.
Im vorliegenden Fall des LG Potsdam ging es um einen von der Abgas-Affäre betroffenen VW Passat, den der Kläger 2011 bei der Beklagten (VW-Vertragshändlerin) als Neufahrzeug erwarb. Nach Bekanntwerden der Abgas-Affäre forderte der Kläger zunächst die Beklagte mit Rechtsanwaltsschreiben vom 25.11.2015 auf, bis zum 23.12.2015 entweder ein vergleichbares Fahrzeug nachzuliefern oder nachzubessern. Nach entsprechender Ablehnung der Beklagten bzw. Verweis auf eine spätere Nachbesserung erklärte der Kläger mit Schreiben vom 22.1.2016 gegenüber der Beklagten den Rücktritt und forderte sie auf, das Fahrzeug bis zum 8.2.2016 zurückzunehmen und dem Kläger den gezahlten Kaufpreis abzüglich eines Nutzungswertersatzes für die bis dahin gefahrenen Kilometer zu erstatten.
Zum 3.6.2016 erklärte das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) die Freigabe, dass Fahrzeuge des Modells des streitgegenständlichen Fahrzeugs überarbeitet werden können.
Die Beklagte wendet gegen das Rücktrittsbegehren unter anderem auch ein, dass ihrer Auffassung nach schon kein Sachmangel diesbezüglich vorliege sowie dass es sich wegen der Kosten für die technische Umrüstung des streitgegenständlichen Fahrzeugs jedenfalls um einen unerheblichen Sachmangel handelt. Ein Rücktritt sei auch deshalb ausgeschlossen, so die Beklagte, da ihr keine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt worden sei. Dies sei auch nicht entbehrlich gewesen.
Aus der Urteilsbegründung
Das LG Potsdam hält die Klage des Klägers für überwiegend begründet und führt hierzu wörtlich aus: „Der Kläger ist wirksam vom Kaufvertrag vom 12.02.2011 über den Pkw VW Passat 2.0 TDI zurückgetreten, sodass er von der Beklagten die Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 44.714,52 € abzüglich seiner Gebrauchsvorteile gemäß §§ 434, 437 Nr. 2, 323, 346 BGB verlangen kann.
Der Kläger hat bereits mit Schreiben vom 22.01.2016 den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Zudem hat er im Rechtsstreit mit anwaltlichem Schriftsatz vom 26.07.2016 erneut den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Dieser Rücktritt ist wirksam, da der Kläger aufgrund eines Mangels an dem Fahrzeug und der nicht in innerhalb angemessener Frist erfolgten Mangelbeseitigung durch die Beklagte gemäß §§ 434 I, 437 Nr. 2 BGB zum Rücktritt berechtigt war.
Der VW Passat 2.0 TDI mit dem Motor EA189, den der Kläger von der Beklagten mit Kaufvertrag vom 12.01.2011 erworben hat, war mangelhaft. Dass das Fahrzeug, das unstreitig ein vom sogenannten Abgasskandal betroffenes Fahrzeug der Marke Volkswagen ist, mit dem eingebauten Motor des Typs EA189 die Euro-5-Norm nicht einhält, führt zu einem Mangel, der den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.
Hierbei kann offenbleiben, ob – wie von der Beklagten mit guten Gründen angezweifelt wird – die Parteien vertraglich eine Beschaffenheit des Fahrzeugs dahin gehend vereinbart haben, dass das Fahrzeug die Euro-5-Norm einhält. Ob alleine die Beschreibung im Prospekt ohne Weiteres zu einer Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 I 1 BGB führen kann, unterliegt jedenfalls vor dem Hintergrund erheblichen Zweifeln, dass der Gesetzgeber diese werbenden Angaben durch Satz 3 des § 434 I BGB einer Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 und nicht nach Satz 1 zugeordnet hat.
Letztlich muss die Frage nicht entschieden werden, denn der unstreitige Umstand, dass der Motor des Typs EA189 im Normalbetrieb nicht die Euro-5-Norm einhält, stellt einen Mangel nach § 434 I 2 BGB dar. Das Fahrzeug weist mit diesem Motor nicht die Beschaffenheit auf, die der Käufer als bei vergleichbaren Fahrzeugen üblich erwarten konnte. Die Kammer teilt die sich in der Rechtsprechung herausbildende Einschätzung, dass durch den Einbau der Manipulationssoftware, die die korrekte Messung der tatsächlich erzeugten Stickoxidwerte verhindert und im Prüfbetrieb niedrigere Ausstoßmengen vorspiegelt, das streitgegenständliche Fahrzeug von der bei vergleichbaren Fahrzeugen üblichen Beschaffenheit abweicht (vgl. hierzu u. a. OLG Hamm, Beschl. v. 21.06.2016 – 28 W 14/16; OLG Celle, Beschl. v. 30.06.2016 – 7 W 26/16, MDR 2016, 1016).
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