Schätzung der Mietwagenkosten anhand Avis-Unfallersatz-Tarifliste

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Wehner

Das Amtsgericht (AG) Meiningen hat einen ungewöhnlichen Weg gewählt, die erforderlichen Mietwagenkosten nach einem Unfall zu ermitteln.

Das Amtsgericht (AG) Meiningen hat einen ungewöhnlichen Weg gewählt, die erforderlichen Mietwagenkosten nach einem Unfall zu ermitteln. Interessant an der Entscheidung des AG Meiningen (19.6.2015, AZ: 21 C 875/14) ist die Schadenschätzung anhand einer Tarifliste eines überregional tätigen Autovermieters, welcher nach Ansicht der Versicherer angeblich so günstig wäre. Nunmehr stellte sich allerdings im Verfahren vor dem AG Meiningen heraus, dass dies mitnichten der Fall war. Im Gegenteil lag der bei Avis erhältliche Tarif sogar noch oberhalb des seitens des Autovermieters der Klägerin konkret berechneten Betrags. Der Fall zeigt auch, dass die Werte des Fraunhofer-Marktpreisspiegels, welche ja ausschließlich auf Abfragen bei derartigen Anbietern (Avis, Sixt, Europcar) beruhen, mit den realen Marktgegebenheiten nicht übereinstimmen.

Zum Hintergrund: Bei der Klägerin handelte es sich um die Eigentümerin eines Pkw, welcher am 31.3.2014 verunfallte. Zur Überbrückung des Fahrzeugausfalls mietete die Klägerin vom 7.4.2014 bis zum 11.4.2014 einen Mietwagen an wofür Kosten in Höhe von 660,45 Euro seitens der Autovermietung berechnet wurden. Die Rechnung gliederte sich wie folgt auf: 5 Tage á 79,00 Euro, 5 Tage Haftungsbegrenzung á 20,00 Euro sowie 60 Euro für Zustellung und Abholung. Hinzu kamen 105,45 Euro Umsatzsteuer.

Vorgerichtlich erkannte die verklagte unfallgegnerische Versicherung, deren Eintrittspflichtigkeit dem Grunde nach feststand, lediglich 340,34 Euro an erforderlichen Mietwagenkosten an. Hierbei würde es sich um den erforderlichen Betrag handeln.

Die Klägerin war gezwungen, die Differenz von 320,11 Euro vor dem AG Meiningen einzuklagen. Das AG Meiningen sprach ihr weitere Mietwagenkosten in Höhe von 273,11 Euro zu, sodass die Klage weitaus überwiegend erfolgreich war. Das Urteil ist nicht mehr anfechtbar.

Aussage des Gerichts

Das AG Meiningen schätzte die erforderlichen Mietwagenkosten weder anhand des Schwacke-Automietpreisspiegels noch anhand des Fraunhofer-Marktpreisspiegels, sondern zog die Tarifliste „Avis Unfallersatz 2003/2009“ heran. Aus dieser Liste des Autovermieters Avis ergäben sich Nettomietwagenkosten von 562,42 Euro. Die konkret seitens der Autovermietung berechneten 395,00 Euro an Nettomietzins hätten damit deutlich unterhalb dieses Wertes gelegen.

Von diesem Betrag zog das AG Meiningen Eigenersparnis in Höhe von 10 Prozent ab, berücksichtige allerdings die Kosten der Haftungsreduzierung wie auch die Kosten der Zustellung und Abholung vollumfänglich.

Bezüglich der Haftungsreduzierung führte das AG Meiningen aus: „Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des AG Meiningen Ref. 21 C sind der Klägerin die Haftungsbefreiungskosten in voller Höhe zu erstatten, sodass weiterhin 100,00 Euro einzustellen sind. So liegt bereits in der Anmietung eines Fremdfahrzeuges ein erhöhtes wirtschaftliches Risiko vor. Das Risiko einen Unfall zu erleiden, ist wesentlich höher, da man sich auf das Fahrverhalten des Ersatzfahrzeuges erst einstellen muss.“

Das AG Meiningen ging weiter davon aus, dass der Geschädigte grundsätzlich nicht dazu verpflichtet sei, vorzufinanzieren. Hierzu das AG Meiningen: „Aus § 242 BGB ist nicht herleitbar, dass man – wenn man von einem Schädiger in seinem Eigentum plötzlich und überraschend geschädigt wird – auch noch seine Vermögensverhältnisse schmälern soll, um den Schaden bei dem Schädiger zu mindern und sich damit selbst noch in seinen Vermögensdispositionen einzuschränken hat.“

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