Strenge Kriterien bei Einbeziehung Dritter in den vertraglichen Schutz

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Wehner

Das OLG Hamm hat der uferlosen Haftungsausweitung eines Sachverständigen durch das Rechtsinstitut des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter einen Riegel vorgeschoben.

Das OLG Hamm hat der uferlosen Haftungsausweitung eines Sachverständigen durch das Rechtsinstitut des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter einen Riegel vorgeschoben. Darüber hinaus hat das Gericht deutlich gemacht, dass bei gravierenden Schäden lediglich prozentuale Abschläge der ermittelten Reparaturkosten auf den Fahrzeugwert nicht ausreichend ist, sondern eine 100-prozentige Bewertung der Reparaturkosten zum Tragen kommt, wenn es nach der Verkehrsanschauung objektiv geboten ist, vor einer Veräußerung des Fahrzeuges diese Schäden vollständig zu beheben (Urteil vom 6.12.2012, AZ: I-34 U 1/12).

Zum Hintergrund: Im Rahmen der Abwicklung eines notleidend gewordenen Darlehensvertrages hat die Bank des Automobilherstellers einen Sachverständigen beauftragt, den Händlereinkaufswert eines Fahrzeuges zu ermitteln (einschließlich der notwendigen Instandsetzungskosten aufgrund der Mängel am Fahrzeug).

Der Darlehensnehmer wendet sich gegen die Feststellungen des Sachverständigen, der sein Gutachten im Auftrag des Darlehensgebers erstellt hat.

Bei der Ermittlung des Fahrzeugzustandes nahm der Sachverständige aufgrund massiver Lackbeschädigungen Abzüge vom Fahrzeugwert in Höhe von 100 Prozent der Reparaturkosten vor, während ein vom Gericht bestellter Sachverständiger diese Abzüge aufgrund des Fahrzeugalters lediglich mit 35 Prozent bewertete.

Aussage des Gerichts

Das OLG Hamm lehnt einen Anspruch gegen den Sachverständigen vollumfänglich ab. Sehr ausführlich setzt sich das Gericht mit dem Rechtsinstitut des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter auseinander. Wörtlich führt das OLG Hamm aus:

„… Ein Sachverständiger, der in von ihm zu verantwortender Weise ein fehlerhaftes Gutachten erstellt, ist wegen positiver Vertragsverletzung zu Schadenersatz verpflichtet. Anspruchsberechtigt sind der Besteller des Gutachtens und ggf. in den Schutzbereich des Gutachtens einbezogene Dritte. Ein rechtsgeschäftlicher Wille bei Einbeziehung Dritter wird dann angenommen, wenn eine Person die über besondere Sachkunde verfügt auftragsgemäß ein Gutachten abgibt, das erkennbar zum Gebrauch gegenüber Dritten bestimmt ist und deshalb in der Regel nach dem Willen des Bestellers mit einer entsprechenden Beweiskraft ausgestattet sein soll. Dabei ist entscheidend, ob der Sachverständige nach dem Inhalt des Auftrages damit rechnen musste, sein Gutachten werde gegenüber Dritten verwendet und von diesem zur Grundlage einer Entscheidung über Vermögensdispositionen gemacht. …“

Weiter führt das OLG Hamm aus, dass an die Einbeziehung von Dritten in dem vertraglichen Schutz strenge Anforderungen zu stellen sind, damit eine Haftung nicht unkalkulierbar ausgedehnt wird. Vorliegend diente das Gutachten der Bestimmung einer Vergütung ausschließlich der Wertermittlung im Auftrag des Darlehensgebers. Von einer besonderen Schutzbedürftigkeit des Darlehensnehmers könne nicht ausgegangen werden, da der Darlehensnehmer jederzeit die Möglichkeit hätte, ein eigenes Gegengutachten in Auftrag zu geben oder aber das Fahrzeug selbst anzukaufen.

Ausdrücklich lehnt das OLG Hamm eine Analogie zu Gutachten, die im Rahmen einer Unfallschadenabwicklung erstellt werden, ab. Bei der Unfallschadenabwicklung ist der Haftpflichtversicherer regelmäßig in den Vertrag zwischen den Sachverständigen und dem Geschädigten einbezogen. Begründet wird dies damit, dass hier das Gutachten regelmäßig zu einer unmittelbaren Vermögensdisposition der Versicherung führt.

Darüber hinaus hat sich das OLG Hamm auch mit der Frage der Bewertung eines Lackschadens befasst. Der Sachverständige hat die unstreitig vorhandenen Lackschäden dokumentiert und entsprechend den Reparaturkosten 100 Prozent der kalkulierten Reparaturkosten von der Fahrzeugwertermittlung in Abzug gebracht.

Soweit der beauftragte Gerichtssachverständige hier einen Abzug in Höhe von lediglich 35 Prozent vornahm, ist das OLG Hamm dieser Auffassung nicht gefolgt. Hier führt das OLG Hamm wörtlich aus:

„… Diese Wertung des gerichtlichen Sachverständigen ist nicht überzeugend. Bei den Kratzern handelt es sich nicht um gebrauchsbedingte Oberflächenkratzer, sondern um bis auf die Grundierung reichende großflächige Kratzer, die auch nach der Bewertung des Gerichtssachverständigen mit einem Vandalismusschaden gleichgesetzt werden müssen. Derartige Beschädigungen gerade eines hochwertigen Fahrzeuges müssen vor einer weiteren Veräußerung fachgerecht beseitigt werden. Die Reparaturkosten sind daher – wie vom Beklagten vorgenommen – in vollem Umfang in Abzug zu bringen. …“

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