Überwachungspflicht bei Waschanlagen

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Jens Rehberg

Der Verteidigungssachvortrag eines Waschanlagenbetreibers, in dessen Anlage das Fahrzeug eines Kunden beschädigt wurde, ist eine schwierige Angelegenheit.

(Bild: VBM-Archiv)

Ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Saarbrücken vom 28.3.2013 (AZ: 4 U 26/12-8) zeigt eindrucksvoll, dass es zwar auf Seiten eines geschädigten Waschanlagenbenutzers ausreichen kann, darzulegen und unter Beweis zu stellen, dass das Fahrzeug beim Durchlaufen der Waschanlage zu Schaden kam. Weitaus schwieriger ist der Verteidigungssachvortrag des Waschanlagenbetreibers, der sich gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB entlasten kann.

Im konkreten Fall fuhr der Ehemann der Klägerin nach dem Besuch einer Portalwaschanlage zunächst weiter in die Innenstadt, wo er feststellte, dass das Fahrzeug eine Vielzahl tiefgehender Lackkratzer im Bereich des Kühlergrills, der Motorhaube, der Frontscheibe, am Fahrzeugdach, der Heckklappe, den Bremsleuchten, am Heckwischer sowie den Stoßfängern aufwies. Er fuhr sofort zum Waschort zurück und meldete den dort anwesenden Mitarbeitern des Beklagten die festgestellten Schäden.

Man beschloss, den nächsten, d. h. laufenden Reinigungsvorgang eines Fahrzeugs abzuwarten. Im Anschluss hieran stellte dieser Kunde ähnliche Beschädigungen an seinem Fahrzeug fest.

Bei einer Suche nach Fremdkörpern in den Bürsten der Portalwaschanlage wurden jedoch keine Fremdgegenstände gefunden. Die Mitarbeiter der Beklagten bestätigten dem Ehemann der Klägerin und auch dem weiteren Fahrzeugbesitzer schriftlich, dass das jeweilige Fahrzeug in der streitgegenständlichen Waschanlage beschädigt worden war.

Die erstinstanzlich vor dem Landgericht (LG) Saarbrücken getroffene Entscheidung gab den Anträgen der Klägerin auf bezifferten Schadenersatz und dem Feststellungsbegehren zu weitergehenden Schäden zzgl. vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in vollem Umfang statt. Dabei stellte das Gericht als Schadenursächlichkeit eine in der Waschanlage vorhandene Antenne in der Dachwaschbürste, die wahrscheinlich von einem vorher gereinigten Fahrzeug stammt, fest.

In der Berufung des Waschanlagenbetreibers moniert dieser, dass es in technischer Hinsicht ausgeschlossen sei, dass Fahrzeuge, die die Waschanlage durchlaufen, von einer in der Waschbürste befindlichen Antenne nicht beschädigt worden wären. Diesen Sachvortrag habe er durch Einholung eines Sachverständigengutachtens unter Beweis gestellt, dessen Einholung das LG Saarbrücken fehlerhaft übergangen hat. Die Berufung vertritt weiterhin die Auffassung, dass das LG Saarbrücken die Zeugin, die die Waschanlage vor Inbetriebnahme am Morgen des Schadentages überprüft hat, dazu hätte vernehmen müssen, auf welche Weise sie die Bürste überprüft hat. Erst nach Erhebung dieses Beweises hätte das LG Saarbrücken die Frage beantworten können, ob es möglich gewesen sei, dass andere Fahrzeuge trotz der Antenne beschädigungsfrei gewaschen werden konnten.

(ID:42300481)