2. Der Beklagte hat auch nicht arglistig verschwiegen, dass er eine Untersuchung des Fahrzeugs, zu der er verpflichtet war, nicht vorgenommen hat.
a. Bezugspunkt für ein anfechtungsrechtlich relevantes Verschweigen kann bei einem Gebrauchtwagenkauf nicht nur ein offenbarungspflichtiger Mangel des Fahrzeugs sondern auch eine von dem Verkäufer rechtlich gebotene Untersuchung des Fahrzeugs sein. Ist der Verkäufer zu einer derartigen Untersuchung verpflichtet, unterlässt er sie und weist er den Käufer hierauf nicht hin, kann auch darin ein arglistiges Verschweigen liegen (vgl. BGH, Urteil vom 19.06.2013, VIII ZR 183/12, Rz. 22, und OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.10.2010, 4 U 71/09, Rz. 35 f, jeweils juris).
b. Einen Gebrauchtwagenhändler trifft keine generelle, anlassunabhängige Obliegenheit, das Fahrzeug vor dem Verkauf umfassend zu. untersuchen. Vielmehr ist er zu einer Überprüfung des Fahrzeugs nur aufgrund besonderer Umstände, die für ihn einen konkreten Verdacht auf Mängel begründen, gehalten. Im Übrigen ist der Händler grundsätzlich nur zu einer fachmännischen äußeren Besichtigung ("Sichtprüfung") verpflichtet (vgl. BGH, Urteil vom 15.04.2015, VIII ZR 80/14, Rz. 14 f, juris).
Eine derartige Sichtprüfung hat Beklagte jedoch vorgenommen, indem er den „XXX Gebrauchtwagen-Check" vornehmen ließ. Dass diese Untersuchung tatsächlich nicht vorgenommen worden ist oder dass sie den Anforderungen einer fachmännischen äußeren Besichtigung (zu den Voraussetzungen insoweit vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 13. Aufl. 2017, Rz. 3664) nicht genügte, hat der Kläger nicht behauptet. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor.
c. Anlass zu einer weitergehenden Untersuchung hatte der Beklagte nicht.
Unstreitig war das Fahrzeug am 16.12.2015 durch die … begutachtetet worden, wobei Hinweise auf reparierte oder unreparierte Vorschäden nicht festgestellt worden waren. Unstreitig ergeben sich derartige Hinweise auch aus den Einträgen des streitgegenständlichen Fahrzeugs in die herstellereigene elektronischen Reparaturhistorie Elsa Win. Schließlich gab auch der am 20.04.201.6 im Auftrag des Beklagten erstellte „XXX Gebrauchtwagen-Check" keinen· Anlass für weitergehende Untersuchungen.
Damit hat der Beklagte schon deshalb nicht arglistig verschwiegen, über den „XXX Gebrauchtwagen-Check" hinaus keine Untersuchungen des Fahrzeugs vorgenommen zu haben, weil er zu derartigen Untersuchungen nicht verpflichtet war.
II. Ansprüche gem. §§ 437, 440, 323, 326 Abs.5, 284 BGB hat der Kläger nicht. Die Rücktrittserklärung des Klägers war unwirksam gem. §§ 438 Abs. 4 Satz 1 BGB i.V.m. § 218 Abs.1 Satz 1 BGB. Denn die Ansprüche des Klägers auf Erfüllung des Kaufvertrages oder auf Nachbesserung waren bereits verjährt, als der Kläger am 24.08.2017 den Rücktritt erklärte. Hierauf hat sich der Beklagte berufen.
1. Gemäß § 438 Abs.4 Satz 1 BGB i.V.m. § 218 Abs.1 Satz 1 BGB ist der Rücktritt wegen eines Sachmangels unwirksam, wenn der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Schuldner sich hierauf beruft.
2. Kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche verjähren, sofern nicht die Sonderfälle des § 438 Abs.1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB betroffen sind, gem. § 438 Abs.1 Nr.3 BGB in zwei Jahren. Die regelmässige Verjährungsfrist des § 195 BGB kommt nur zur Anwendung, wenn der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen hat.
Gem.§ 476 Abs.2 BGB, der dem§ 475 Abs.2 BGB in der Fassung bis 31.12.2017 entspricht, kann der Verkäufer die zweijährige Verjährungsfrist des § 438 Abs.1 Nr. 3 BGB für Gewährleistungsansprüche auch gegenüber einem Verbraucher und auch in AGB bei dem Kauf gebrauchter Sachen im Voraus auf ein Jahr verkürzen.
Stand: 08.12.2025
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Keine Wirkung entfaltet ein· Gewährleistungsausschluss, wenn der Käufer eine arglistige Täuschung nachweisen kann, § 444 1. Alt BGB, wenn der Verkäufer eine Beschaffenheit der Kaufsache garantiert hat, § 444 2. Alt BGB, oder die Parteien eine bestimmte Beschaffenheit vereinbart haben (zu Letzterem vgl. BGH, Urteil vom 29.11.2006, VIII ZR 92/06, RZ. 30 f, und Urteil vom 19.12.2012, BGH, Urteil vom 19. Dezember 2012, VIII ZR 117/12 ,Rz. 15, jeweils juris).