Untersuchungspflichten bei Fahrzeughereinnahme

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Während es allerdings im Falle des § 444 2. Alt BGB stets bei der zweijährigen Verjährungsfrist verbleibt, also nicht nur der Ausschluss der Gewährleistung sondern auch eine Verkürzung der Verjährungsfrist unwirksam ist, greift im Falle der Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 434 Abs.1 Satz 1 BGB die Verkürzung durch. Denn eine derartige Vereinbarung lässt sich nicht dahin auslegen, dass der Verkäufer für die Beschaffenheit zwei Jahre haften will, wie sich auch eine Auslegung der Klausel dahin, dass eine Beschaffenheitsvereinbarung ausgenommen sein soll, verbietet. Zudem verhält sich ein Verkäufer, der kein Garantiegeber im Sinne des § 444 2. Alt BGB ist, nicht widersprüchlich, wenn er sich auf die kurze Verjährung beruft (vgl. Reinking/Eggert, aaO, Rz. 4096).

3. Bei Anwendung dieser Grundsätze waren allfällige Ansprüche des Klägers auf Erfüllung oder Nachbesserung am 24.08.2017 verjährt.

a. Vorliegend verjähren die Ansprüche des Klägers gem. § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB grundsätzlich in zwei Jahren. Dass der Beklagte einen Mangel arglistig verschwiegen hat, konnte das Gericht nicht feststellen. Insoweit wird auf die Ausführungen oben unter 1.1. verwiesen.

b. In den AGB des Beklagten, die unstreitig in den Kaufvertrag zwischen den Parteien einbezogen worden sind, ist in Ziffer Vl.1. die Verjährungsfrist für Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln auf ein Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden verkürzt. Es si11d keine Gesichtspunkte ersichtlich, nach denen die Klausel unwirksam wäre. Insbesondere genügt die Formulierung den Klauselverboten in § 309 Nr. 7 lit a und b BGB, weil die Verschuldenshaftung des Verkäufers für Körper- und Gesundheitsschäden und für sonstige Schäden nur für den Fall einfacher Fahrlässigkeit der kurzen Verjährung unterliegt. Es kann sich der Beklagte auf diese Verkürzung auch berufen. Dass der Beklagte den Unfallschaden - unterstellt er liegt vor - arglistig verschwiegen hat, hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt. Insoweit wird auf die Ausführungen oben unter 1.1. verwiesen.

c. Dahin stehen kann, ob die Parteien durch Bezugnahme auf den „XXX Gebrauchtwagen-Check", eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 434 Abs.1 Satz 1 BGB dahin getroffen haben, dass das Fahrzeug keine (reparierten) Unfallschäden über der Bagatellgrenze aufweist. Denn auch im Falle dieser Beschaffenheitsvereinbarung hätte die Verkürzung der Verjährungsfrist Bestand.

d. Nach Vortrag des Beklagten, dem der Kläger nicht entgegengetreten ist, ist das Fahrzeug „im April 2016" an den Kläger übergeben worden. Die einjährige Verjährungsfrist hat damit spätestens mit Ablauf des 30.04.2016 zu laufen begonnen und war lange abgelaufen, als der , Kläger am 24.08.2017 den Rücktritt von dem streitgegenständlichen Kaufvertrag erklärte.“

Das Urteil in der Praxis

Dem Arglisteinwand konnte der Händler mit drei vorgelegten Dokumenten begegnen:

• Gebrauchtwagen-Check

• Abfrage der Reparaturhistorie

• Gutachten der Leasingfirma zum Zweck der Fahrzeugbewertung.

Nachdem keines dieser drei Dokumente dem Händler Anlass geben musste, weitere Untersuchungen durchzuführen, bestand eine entsprechende Pflicht des Händlers nur im Hinblick auf die Sichtprüfung, die er mit dem entsprechenden Dokument eines Gebrauchtwagen-Checks bereits erfüllt hatte.

Achtung: Das Urteil ist nicht rechtskräftig und dem Händler droht die Gefahr im Berufungsverfahren, dass dort die AGB-mäßige Verkürzung für Sachmängel von zwei Jahren auf ein Jahr europarechtswidrig ist.

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