Untersuchungsrecht des Verkäufers bei Nacherfüllung
Nach Auffassung des BGH muss ein Käufer einem Verkäufer nicht nur die Gelegenheit zur Nachbesserung geben, sondern ihm die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrüge auch für eine entsprechende Untersuchung zur Verfügung stellen.

Im Fall, den der Bundesgerichtshof (BGH) am 19.12.2012 (AZ: VIII ZR 96/12) zu entscheiden hatte, bot im April 2009 der Beklagte zu 1. (Adresse in Berlin) über Ebay ein gebrauchtes Motorboot nebst Trailer zum Verkauf an. Die Klägerin (ebenfalls Berlin) ersteigerte das Boot nebst Trailer für 2.510 Euro, woraufhin ihr das Boot geliefert wurde. Der Kaufpreis wurde in bar entrichtet.
Kurz nach der Ablieferung des Bootes stellte die Klägerseite Schimmelstellen fest. Die Beklagtenseite war nicht zu Nachbesserungsarbeiten bereit und verwies auf einen vereinbarten Gewährleistungsausschluss.
Während des ersten Rechtszugs forderte die Klägerseite die Beklagtenseite auf, binnen einer Wochenfrist die Mängel am Boot zu beseitigen. Hierauf erklärte die Beklagtenseite, das Boot in Berlin auf berechtigte Mängel untersuchen zu wollen, um solche – falls vorhanden – zu beseitigen. Da das streitgegenständliche Boot von der Klägerseite mittlerweile nach Usedom verbracht worden war, bot die Klägerseite eine entsprechende Besichtigung auf Usedom an. Zu einer solchen Besichtigung kam es dann nicht mehr.
Die Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Bootes nebst Trailer wurde zunächst vom AG Berlin-Mitte abgewiesen. Das LG Berlin gab sodann der Klage im überwiegenden Umfang statt. Hiergegen richtete sich die Revision der Beklagtenseite, welche erfolgreich war.
Der BGH bestätigte sodann die amtsgerichtliche Entscheidung, welche die Klage auf Rückabwicklung abwies.
Zwar ging der BGH davon aus, dass zwischen den Parteien des Kaufvertrages eine Beschaffenheitsvereinbarung zur See- bzw. Wassertauglichkeit des Bootes getroffen wurde. Die Haftung für diese Beschaffenheit konnte mithin nicht vertraglich ausgeschlossen werden.
Es sei auch zutreffend, dass im konkreten Fall eine Aufforderung zur Nachbesserung durch die Klägerseite an die Beklagtenseite einschließlich einer erforderlichen Fristsetzung nicht entbehrlich gewesen wäre.
Der BGH ging in diesem Zusammenhang davon aus, dass der Beklagtenseite das Recht auf Nachbesserung genommen wurde.
Im konkreten Fall sei auch nicht von einer endgültigen Erfüllungsverweigerung auf Beklagtenseite auszugehen gewesen. Nur beim Vorliegen einer solchen endgültigen Erfüllungsverweigerung hätte die Klägerseite der Beklagtenseite kein Nachbesserungsrecht mehr einräumen müssen.
Der BGH stellte allerdings an eine solche endgültige Erfüllungsverweigerung strenge Anforderungen. Der Schuldner müsse eindeutig zum Ausdruck bringen, dass er seinen Vertragspflichten nicht nachkommen werde. Im bloßen Bestreiten von Mängeln könne noch keine endgültige Erfüllungsverweigerung ohne Weiteres gesehen werden. Vielmehr müssten weitere Umstände hinzutreten, welche die Annahme rechtfertigten, dass der Schuldner über das Bestreiten der Mängel hinaus bewusst und endgültig die Erfüllung seiner Vertragspflichten ablehne und es damit ausgeschlossen erscheine, dass er sich von einer Fristsetzung hätte oder werde umstimmen lassen.
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