UPE-Aufschläge auch bei fiktiver Abrechnung erstattungsfähig

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Dipl.-Päd. Gerd Steiler

Ein Geschädigter hat auch bei fiktiver Abrechnung der Reparaturkosten Anspruch auf Ersatz der UPE-Aufschläge und auf merkantile Wertminderung.

Ein Geschädigter kann auch bei fiktiver Abrechnung der Reparaturkosten von der gegnerischen Versicherung den Ersatz der UPE-Aufschläge und der merkantilen Wertminderung verlangen. So hat das Amtsgericht (AG) München in einem jetzt veröffentlichten Urteil (Urteil vom 11.12.2012, AZ: 322 C 26636/12) entschieden.

Im vorliegenden Fall kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass UPE-Aufschläge auch bei der fiktiven Abrechnung erstattungsfähig sind, sofern der Geschädigte Anspruch auf Abrechnung nach den Sätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt hat und die UPE-Aufschläge „marktüblich“ sind.

Zu den Urteilsgründen

Das Klägerfahrzeug war zum Unfallzeitpunkt noch jünger als drei Jahre. „Deshalb hat die Klägerin grundsätzlich Anspruch auf Reparatur des Fahrzeugs in einer markengebundenen Fachwerkstatt“, befanden die Richter. Und weiter: „Es ist gerichtsbekannt, dass der weit überwiegende Teil der VW-Vertragswerkstätten im Großraum München einen UPE-Aufschlag zwischen 19 Prozent und 23 Prozent berechnet. Damit sind im vorliegenden Fall auch diese Kosten erstattungsfähig.“

Hinsichtlich der merkantilen Wertminderung nahm das Gericht eine eigene Schätzung vor und kam dabei zu dem Ergebnis, dass trotz einer Laufleistung von rund 129.000 Kilometern und einem Alter von fast drei Jahren beim verunfallten Auto eine merkantile Wertminderung gegeben ist.

Bedeutung für die Praxis

UPE-Aufschläge decken in der Regel die Kosten, die einer Werkstatt dadurch entstehen, dass sie Ersatzteile vorhält. Dies macht sich letztlich in der besseren und schnelleren Verfügbarkeit benötigter Ersatzteile bemerkbar und verkürzt Reparaturdauer und –kosten. In der Regel halten nur markengebundene Werkstätten Ersatzteile vor. Bei freien Kfz-Werkstätten ist das Vorhalten von Ersatzteilen dagegen nicht praktikabel. Das Urteil des Amtsgerichts München knüpft an frühere Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) an, wonach die UPE-Aufschläge in markengebundenen Werkstätten auch bei fiktiver Abrechnung der Reparaturkosten grundsätzlich erstattungsfähig sind.

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