Weiterhin bejaht es letztendlich auch den subjektiven Tatbestand des Betruges:
„Dem Angeklagten ging es wohl in erster Linie darum, seine Kunden (…) zu entlasten, da die Gewinnspanne bei derartigen Autoglasreparaturen offenbar doch so liegt, dass der Reparateur noch genug verdient, wenn er die vom Versicherungsnehmer zu tragende Selbstbeteiligung reduziert oder gar erlässt.
Andererseits muss gesehen werden, dass der Angeklagte seit vielen Jahren (mehr als 10 Jahre) in diesem Autoglas-Reparaturgeschäft tätig ist, so dass das Gericht davon ausgeht, dass er die seit etlichen Jahren in der Rechtsprechung diskutierte Problematik kennt und daher zumindest auch in Kauf genommen hat, dass hier die Versicherung – zivilrechtlich – geschädigt wird, wenn er nicht mitteilt, dass er die Selbstbeteiligung erlassen bzw. nicht eingefordert hat.“
Das Urteil in der Praxis
Der Verzicht auf den Selbstbehalt im Rahmen einer (Teil-)Kaskoabrechnung ist unbedingt der Kaskoversicherung offenzulegen. Daher ist es nicht mehr möglich, den Kunden damit zu gewinnen, da dieser Rabatt der Versicherung und nicht mehr dem Kunden zugutekommt.
Wie die obige Entscheidung zeigt, stellt dies nicht nur einen – zivilrechtliche Ansprüche begründenden – Wettbewerbsverstoß dar, sondern hat auch strafrechtliche Qualität.
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