Vollkasko greift nicht bei absichtlich herbeigeführtem Unfall
Der Streit zwischen einer Autofahrerin und ihrer Versicherung ging bis vor das Oberlandesgericht München. Die Klägerin wollte nach einem Unfall von der Versicherung Geld für die Reparatur, diese zahlte aber nicht, da sie Versicherungsbetrug witterte.

Das Oberlandesgericht (OLG) München hat die Berufung einer Autofahrerin gegen ein Urteil vom LG München I zurückgewiesen, zugleich aber das erstinstanzliche Gericht für seine Beweisführung kritisiert. Die Fahrerin scheiterte erneut mit Anliegen, von ihrer Versicherung nach einem Unfall Geld für die Reparatur ihres Autos zu erhalten. Die Versicherung hatte in beiden Instanzen damit argumentiert, dass die Kundin den Unfall absichtlich herbeigeführt habe und hatte damit auch am 18. November 2016 vor dem OLG Erfolg (AZ: 10 U 1447/16).
Konkret ging es um einen Unfall vom 4. März 2015 auf einer Ortsverbindungsstraße. Die Klägerin als Versicherungsnehmerin der beklagten Vollkaskoversicherung behauptete, mit ihrem Pkw wegen einer plötzlichen Bewegung auf der Fahrbahn erschrocken zu sein und nach links auf die Gegenfahrbahn gelenkt zu haben. In der Folge stieß sie mit einem entgegenkommenden Pkw zusammen.
Die beklagte Vollkaskoversicherung der Klägerin lehnte eine Zahlung ab. Im Wesentlichen begründet sie dies damit, dass nach ihrer Auffassung ein absichtlich herbeigeführter Unfall vorliege. Das LG München wies nach teilweiser Beweisaufnahme die Klage ab, weil die Klägerin einen vollkaskoversicherten Unfall mit den sich daraus ergebenden Schäden nicht habe beweisen können. Die Klägerin verfolgte in der Berufungsinstanz nach einer Teilklagerücknahme Versicherungsbeträge weiter.
Das OLG München moniert sehr intensiv die Entscheidung des LG München I und hält sich an die Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen nicht gebunden, weil konkrete Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit vorgetragen oder ersichtlich wurden. Diese Feststellungen, so das OLG München, sind in entscheidungserheblichen Punkten offensichtlich lückenhaft, widersprüchlich oder unzutreffend.
Die wörtliche Urteilsbegründung
Auf eine sachverständige unfallanalytische Begutachtung des Unfalls wurde ohne Anlass und entgegen dem Antrag der Klägerin (Klageschrift v. 02.08.2015, S. 2 = Bl. 3 d. A.) verzichtet, wie die Berufung richtig ausführt (BB 5 = Bl. 69 d. A.). Diese Entscheidung hätte nicht mit einer (unzulässigen) vorweggenommenen Beweiswürdigung begründet werden dürfen, denn eine Festlegung vor Erholung der Beweise, dass sich die tatrichterliche Überzeugung unabhängig von - noch nicht voraussehbaren - Beweisergebnissen unter keinen Umständen mehr ändern könne, ist dem Zivilprozessrecht fremd. Darüber hinaus übersieht das Landgericht, dass im Streitfall nicht nur die Schadenskorrespondenz maßgeblich ist, sondern auch, ob am Unfallort zur Unfallzeit das klägerseits behauptete Schadensereignis stattgefunden haben kann.
Zuletzt kann zwar in Einzelfällen der Sachverständigenbeweis ein ungeeignetes Beweismittel darstellen, wenn er die gewünschte Aufklärung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt liefern kann (BGH NStZ 2009, 48, dagegen umgekehrt: BGH NStZ 1995, 97). Hierfür wäre jedoch vom Erstgericht unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles darzulegen und zu begründen gewesen, dass dem Sachverständigen keine oder keine zureichenden Anknüpfungstatsachen zur Verfügung stehen, und solche auch unter keinen Umständen zu beschaffen sein werden (BGH, a. a. O.). Diese Ausführen fehlen jedoch ebenso wie eine Erläuterung, weshalb der Erstrichter über eigene Sachkunde verfüge (vgl. hierzu BGH VersR 2011, 1432; OLG München, Urteil v. 05.02.2014 - 3 U 4256/13 [juris, Rz. 26-28, 33]), die sich auch auf die Verfügbarkeit und Wertigkeit von Anknüpfungstatsachen hätte erstrecken müssen.
Dagegen kann derzeit nicht ausgeschlossen werden, sondern liegt eher nahe, dass ein unfallanalytischer Sachverständiger hätte aufklären können, ob die behaupteten Fahrzeugschäden durch den streitgegenständlichen Unfall aus technischer Sicht überhaupt erzeugt werden konnten, ob sich die Unfallschäden mit den Hergangsschilderungen der Unfallbeteiligten vereinbaren lassen, und welche Fahrvorgänge zu einer wirklichkeitsnahen Abbildung des Unfallschadens notwendig oder hinreichend sind.
Gleiches gilt für die Fragen, ob den Unfallbeteiligten eine überzeugende Unfallschilderung gelingt, sowie auf Vorhalt der sachverständigen Feststellungen aufrecht erhalten oder widerspruchsfrei erklärt werden kann. Nicht nachvollziehbar ist im derzeitigen Verfahrensstand, warum das Erstgericht insoweit keine weiterführenden Beweisergebnisse erwartet und auch einen Versuch für zwecklos gehalten hat. Dies gilt umso mehr, als Sachverständige aus ihrer Erfahrung und einer Vielzahl ähnlicher Unfälle auch Wahrscheinlichkeitsaussagen und Plausibilitätserwägungen treffen können.
Sollte der Sachverständige zu dem Ergebnis kommen, dass der behauptete Unfall im fließenden Gegenverkehr aus technischer Sicht nicht stattgefunden oder die festzustellenden - beiderseitigen - Fahrzeugschäden nicht erzeugt haben kann, fände das bisherige Beweisergebnis eine - nun allerdings verfahrensfehlerfrei gewonnene - Stütze.
-Im gegenteiligen Fall hätte die Beklagte mindestens zu beweisen, dass das vorliegende Schadensbild auch durch ein verabredetes Manöver erzeugt worden sein kann und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erzeugt worden ist (KG NZV 2006, 429; OLG Hamm NZV 2006, 89 [„So nicht-Unfall“]; Senat, Urt. v. 07.03.2008 - 10 U 5394/07 [juris, Rn. 21] - anders Senat, Urt. v. 03.07.2007 - 10 U 4855/07 [juris, dort Rn. 21, 22]: dort waren (nur) Teilschäden nicht erweislich auf den ansonsten möglichen Unfallhergang zurück zu führen; KG NZV 2008, 243; Senat, Beschl. v. 01.08.2007 - 10 U 3639/07 [n.v.]; KG NZV 2003, 231).
Alternativ könnte die Beklagte - mit dem Beweismaß des § 286 I 1 ZPO - ein abweichendes Unfallereignis mit einer sich auswirkenden Obliegenheitsverletzung nachzuweisen versuchen.
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